7.1 Voraussetzungen

 

Rz. 80

Ist weder der Erblasser bzw. Schenker ein Inländer noch der Erwerber des Vermögens, steht aber das Vermögen in Beziehung zum Inland, findet die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Anwendung.

 

Rz. 81

Angestoßen durch die Entscheidung des EuGH in der Rs. "Mattner" (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861) hatte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ErbStG für bestimmte, der beschränkten Steuerpflichtige unterliegende Vorgänge ein Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt (s. Rn. 180 ff.). Weitere Voraussetzung für die Anwendung der beschränkten Steuerpflicht ist somit, dass von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist die Vorschrift wieder abgeschafft worden. Durch die gleichzeitige Modifikation des § 16 Abs. 2 ErbStG, mit dem ein verwandtschaftsabhängiger Freibetrag mit anteiliger Wertrelation eingeführt wurde (s. § 16 Rn. 24 ff.), sind die ursprünglichen Bedenken weitestgehend beseitigt.

 

Rz. 82

Die Steuerfolgen der beschränkten Steuerpflicht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der unbeschränkten Steuerpflicht (s. Rn. 120 ff.).

7.2 Inlandsvermögen

 

Rz. 83

Da die beschränkte Steuerpflicht nur eingreift, wenn Vermögen mit einer bestimmten Beziehung zum Inland, sogenanntes Inlandsvermögen, übergeht, ist die Definition dieses Begriffs von entscheidender Bedeutung (RE 2.1 Abs. 2 ErbStR). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist zur Definition des Inlandsvermögens auf § 121 BewG.

 

Rz. 84

Nach § 121 BewG gehört zum Inlandsvermögen folgendes Vermögen:

  1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen (s. Rn. 90 f.);
  2. das inländische Grundvermögen (s. Rn. 90 f.);
  3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (s. Rn. 92 ff.);
  4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (s. Rn. 99 ff.);
  5. nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind (s. Rn. 104);
  6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen werden, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind (s. Rn. 95);
  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (s. Rn. 105);
  8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (s. Rn. 106);
  9. Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände (s. Rn. 107).
 

Rz. 85

Nur das in dieser Vorschrift genannte Vermögen gilt als Inlandsvermögen. Die Vorschrift enthält insoweit eine abschließende Aufzählung. Diese enthält nicht das gesamte sich im Inland befindliche Vermögen, sondern nur bestimmte im Einzelnen aufgeführte Vermögensgegenstände (s. BFH vom 11.03.1966, BFHE 85, 386). Nicht genanntes Vermögen fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht (s. Rn. 108 ff.).

 

Rz. 86

Zum Inlandsvermögen gehören bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerber zuzurechnen sind (s. R E 2.1 Abs. 2 ErbStR).

 

Rz. 87–89

vorläufig frei

7.2.1 Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

 

Rz. 90

Nach § 121 Nr. 1 und Nr. 2 BewG zählt zum Inlandsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 140 BewG und im Inland belegenes Grundvermögen gem. §§ 145ff. BewG.

 

Rz. 91

Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist insoweit als transparent anzusehen. Gehen somit Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft über, in deren Vermögen sich Grundstücke im Inland befinden, gilt dies als Übertragung von Inlandsvermögen. Gleiches gilt für Anteile an einem geschlossenen nichtgewerblichen Immobilienfonds. Anteile an einem offenen Immobilienfonds sind dagegen als Wertpapiere anzusehen. Gehören diese zum Betriebsvermögen, können sie als Inlandsvermögen angesehen werden.

7.2.2 Betriebsvermögen

 

Rz. 92

Nach § 121 Nr. 3 BewG gehört zum Inlandsvermögen inländisches Betriebsvermögen (s. §§ 95, 96 BewG). Solches liegt vor, wenn eine Betriebsstätte gem. § 12 AO im Inland bes...

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