Rz. 29

Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vorschriften des Außensteuergesetzes zur erweitert beschränkten Steuerpflicht überschneiden sich teilweise in ihrem Anwendungsbereich mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG (BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, 3, Tz. 4.0).

 

Rz. 30

Eine erweitert beschränkte Erbschafsteuerpflicht tritt erst dann ein, wenn der Zeitraum, in dem die erweiterte unbeschränkte Erbschafsteuerpflicht eintreten kann, abgelaufen ist (BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, 3, Tz. 4.0). I.d.R. besteht daher für die ersten fünf Jahre nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und für die darauffolgenden fünf Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

 

Rz. 31

Hat der Erblasser/Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG erfüllt, d. h. war der Erblasser/Schenker in den letzten zehn Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig und ist er nun in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegtg, oder ist er in keinem ausländischen Gebiet ansässig , hat aber dafür wesentliche Interessen in Deutschland, unterliegt er nach § 4 AStG der sog. erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (s. Baßler in F/W/B/S, AStG, 68. EL Oktober 2011, § 4 AStG Rz. 64).

 

Rz. 32

Die Bezugnahme des § 4 AStG auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung bedeutet, dass der Erbfall eintreten bzw. die Schenkung in einem Kalenderjahr bewirkt werden muss, in dem der Zuwendende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG erfüllt (vgl. Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, AStG, 14. EL Juni 2008, § 4 Rz. 27; Baßler in F/W/B/S, AStG, 68. EL Oktober 2011, § 4 Rz. 36; BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, 3, Tz. 4.0).

 

Rz. 33

Gem. § 4 Abs. 2 AStG findet dessen Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die Teile des Erwerbs, die nach § 4 AStG über § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 von 100 der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde. Grundsätzlich sind daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Erwerbe im Rahmen der erweiterten beschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht in Deutschland steuerpflichtig, es sei denn der Steuerpflichtige weist nach, dass diese im Ausland einer der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer vergleichbaren Steuer unterworfen wurden. Hierbei ist nicht nur eine Steuer im Wohnsitzstaat, sondern jede ausländische Steuer (z. B. im Belegenheitsstaat eines Vermögensgegenstandes mit Ausnahme einer in Deutschland erhobenen Steuer) zu berücksichtigen (vgl. Baßler in F/W/B/S, AStG, 68. EL Oktober 2011, § 4 Rz. 104; BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, 3, Tz. 4.2.2). Eine geringfügige Über- oder Unterschreitung kann, da eine Billigkeitsregelung nicht existiert, beträchtliche Abweichungen in der Steuerlast bedeuten, da in diesen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich ist (vgl. Baßler in F/W/B/S, AStG, 68. EL Oktober 2011, § 4 Rz. 112; Troll, BB 1973, 1572 ff.; a. A. Michaels, RabelsZ 1997, 685; Flick/Wingert, DB 1974, 2124). Ergibt sich nach § 2 AStG keine Steuerpflicht für den Erblasser oder Schenker, so ist § 4 Abs. 2 AStG gegenstandslos (BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, 3, Tz. 4.2.1).

 

Rz. 34

Strittig ist die konkrete Bedeutung des Bezugs in § 4 Abs. 1 AStG auf die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Nach der herrschenden Literaturmeinung unterliegt ein Erwerb nur dann der erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn auch Vermögen erworben wird, das der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (vgl. Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, AStG, 14. EL Juni 2008, § 4 Rz. 28; Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rz. 82; Kraft in Kraft, AStG, 1. Aufl. 2009, § 4 Rz. 65; Riedel in D/H/R, § 2 Rz. 51). Ohne Anfall von Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG besteht demnach keine erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

 

Rz. 35

Nach anderer Auffassung unterliegt ein Erwerb auch dann der erweitert beschränkten Steuerpflicht, falls zum Vermögen des Erblassers/Schenkers zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört (vgl. Schönwetter, StuB 2006, 824, 828; Meßbacher-Hönsch in W/J, ErbStG, 79. EL Oktober 2015, § 2 Rz. 171; Jüptner in F/P/W, § 2 Rz. 134; Eisele in K/E § 2 Rz. 55). Nach dieser Ansicht ist es nicht erforderlich, dass sich der konkrete Erwerb auf Inlandsvermögen bez...

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