Rz. 26

Für die Abberufung und die Niederlegung des Amtes der Mitglieder des Innovationsausschusses gilt die Ausschussmitglieder-Verordnung entsprechend (vgl. § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung i. V. m. § 90 Abs. 3). An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der für diesen Fall benannte Nachfolger oder die für diesen Fall benannte Nachfolgerin.

Nach § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung führen die von den Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benannten Mitglieder des Innovationsausschusses ihr Amt als Ehrenamt.

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