Rz. 26

§ 183 Abs. 1 S. 2 AO (alt) enthielt eine Regelung über die Bekanntgabe an Vertretungs- und Verwaltungsberechtigte der Personenvereinigung, wenn die Feststellungsbeteiligten ihre Obliegenheit nach Abs. 1 S. 1 nicht erfüllen. Diese Regelung ist nicht in § 183a AO übernommen worden, da bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vertretungs- und verwaltungsberechtigte Personen nicht vorhanden sein werden. Die Regelung ist auch in § 183 AO (neu) nicht mehr enthalten. Sie hat daher nur noch Bedeutung für Bekanntgaben, die bis zum 31.12.2023 erfolgt sind, sowie für die Übergangszeit der Jahre 2024 und 2025, wenn die Bekanntgabe an rechtsfähige Personenvereinigungen nach dem bisherigen Recht erfolgen soll.[1]

[1] Vgl. daher Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 183 AO Rz. 10ff.

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