Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG als Formwechsel i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Fingiert wird dabei eine formwechselnde Umwandlung der optierenden Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, ohne dass sich die zivilrechtliche Rechtsform ändert. Der Formwechsel wird in entsprechender Anwendung der §§ 20 ff., 25 UmwStG so behandelt, als würde das Betriebsvermögen der optierenden Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft übertragen.

Derartige Umwandlungen und Einbringungen stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers generell Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge hinsichtlich des übertragenen Vermögens dar. Abweichend von den zivilrechtlichen Wertungen im UmwG gilt dies für ertragsteuerliche Zwecke ausdrücklich auch für den Formwechsel.[1] Ertragsteuerlich handelt es sich in Folge dessen um einen gewinnrealisierenden Vorgang.

Eine steuerneutrale Optionsausübung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 20 ff., 25 UmwStG möglich. Bei Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen für die Buchwertfortführung ist zudem zu beachten, dass die Steuerneutralität in diesen Fällen nur auf gesonderten Antrag eintritt. Mithin ist in diesen Fällen neben dem Antrag auf Ausübung der Option ein weiterer, eigenständiger Antrag erforderlich, um die Steuerneutralität beim Übergang zur Körperschaftsbesteuerung sicherzustellen.[2]

Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes wurden in § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 KStG weitere Antragsmöglichkeiten für die Neugründung einer Personengesellschaft sowie für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ergänzt.[3] In diesen Fällen kann der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. nach Anmeldung des Formwechsels beim Registergericht rückwirkend gestellt werden. Die Option gilt dann von Beginn der neuen Personengesellschaft an. In den Fällen des § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG soll es sich nach der Gesetzesbegründung nicht um einen § 1 UmwStG unterfallenden Formwechsel handeln, sodass das oben Gesagte insoweit nicht gilt.[4] Ein Antrag gem. § 1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG begründet demnach weder eine Gewinnrealisation noch eine Sperrfrist.

[3] Art. 18 iVm Art. 35 Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024.
[4] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/8628, S. 191 ("Ertragsteuerlich handelt es sich dabei um einen nicht unter § 1 UmwStG fallenden Formwechsel einer Körperschaft in eine Körperschaft anderer Rechtsform").

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