Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 betrug der Regelsteuersatz 16 %.[11] Murphy hätte demnach seine Leistung insgesamt diesem Steuersatz unterwerfen und dabei die Steuer auf die erhaltene Abschlagszahlung, bei deren Vereinnahmung er von der Steuersatzsenkung noch nichts ahnen konnte, in der Schlussrechnung entsprechend korrigieren müssen. Nachstehend werden die tatsächlich ausgestellte und die korrekte Schlussrechnung einander beispielhaft gegenübergestellt.[12]

 
  tatsächlich abgerechnet   Korrekte Abrechnung
Gesamtes Entgelt     15.000,00       15.000,00
Umsatzsteuer 19%   2.850,00   16%   2.400,00
Gesamt     17.850,00       17.400,00
davon ab              
Erhaltene Abschlagszahlung              
netto   10.000,00       10.000,00  
Umsatzsteuer 19% 1.900,00 11.900,00   19% 1.900,00 11.900,00
noch zu zahlen     5.950,00       5.500,00

In seiner Schlussrechnung hat Murphy die Umsatzsteuer also um 3 Prozentpunkte – im Beispiel 450 EUR – zu hoch ausgewiesen. Diesen Mehrbetrag schuldet er gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Insoweit ist die Steuer aber erst mit Ausgabe der Rechnung im März 2022 entstanden.[13]

Für Oktober 2020 schuldet Murphy gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG dagegen nur die tatsächlich entstandene Mehrsteuer von (2.400 EUR – 1.900 EUR =) 500 EUR.

Einen öfter vorkommenden Fehler hat Murphy dagegen vermieden. Er hat daran gedacht, in der Endrechnung die vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Geschieht dies nicht, muss der Unternehmer nicht nur die Umsatzsteuer auf die Restzahlung, sondern auf das gesamte Entgelt abführen. Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt (im Beispiel: 1.900 EUR), wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet und kann vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.[14]

[11] Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.6.2020 – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – BGBl. I 2020, 1512; vgl. BMF, Schr. v. 30.6.2020 – III C 2 - S 7030/20/10009, BStBl. I 2020, 584 = UR 2020, 568; BMF, Schr. v. 4.11.2020 – III C 2 -S 7030/20/10009, BStBl. I 2020, 1129 = UR 2020, 977.
[12] Entsprechend Beispiel 4 in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE.

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