Rn. 18

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für KapErtr, die nach dem 31.12.2012 (ab 01.01.2013) zufließen, ist die Mitteilungspflicht des § 45d EStG durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) auf Fälle erweitert worden, bei denen aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG

  • vom Steuerabzug Abstand genommen oder
  • eine Erstattung vorgenommen worden ist.
 

Rn. 19

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG iVm Abs 1 Nr 2 erhält ein Gläubiger von KapErtr von seinem örtlich zuständigen FA, wenn aufgrund niedriger Einkünfte zu erwarten ist, dass auch im Falle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG keine Steuer entsteht. Die NV-Bescheinigung dient als Nachweis, dass die auszahlende Stelle oder der Schuldner der KapErtr (s Rn 10–12) keinen Steuerabzug vorzunehmen hat oder bereits einbehaltene KapSt zu erstatten ist.

 

Rn. 20

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Mitteilungspflicht des § 45d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ermöglicht es dem FA nachträglich, die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angeben zu überprüfen. Zusätzlich wird die Prüfung von Folgeanträgen erleichtert.

Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeit steht im Zusammenhang mit dem Entfall bisheriger Kontrollmöglichkeiten im Zuge der Einführung der AbgSt und der Verlagerung des Erstattungsverfahrens für einbehaltene KapSt auf Dividenden vom BZSt auf die Kreditinstitute (§ 44b Abs 6 EStG). Der Gesetzgeber hielt die Erweiterung des § 45d EStG wegen der verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Kontrolle der Zinsbesteuerung (s Rn 1) für erforderlich (BT-Drucks 17/2249, 61).

 

Rn. 21

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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