Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die in ihrer Satzung festgeschriebenen Zwecke verwenden. Erhielt die Körperschaft über eine Spendenaktion Mittel zur Hilfe von Betroffenen der Corona-Pandemie und verwendete diese entsprechend, so stand dies ihrer Steuerbegünstigung bis zum 31.12.2023 jedoch auch ohne Satzungsänderung nicht entgegen. Ebenso war die Verwendung bereits vorhandener finanzieller Mittel (auch als Spende an entsprechende steuerbegünstigte Körperschaften) sowie die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2023 für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich.

Stellte die begünstigte Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 5168 AO) ihr Personal, ihre Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen bis zum 31.12.2023 entgeltlich zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung, stellen diese Einnahmen – unabhängig vom eigenen Stiftungszweck – einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht körperschaftsteuerpflichtigen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO dar.[2] Auch umsatzsteuerlich führt diese Einstufung zu einer Begünstigung, da die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.[3] Mit der Überlassung von Sachmitteln, Räumen sowie Arbeitnehmern liegen grundsätzlich umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze vor, wobei eine umsatzsteuerfreie Überlassung bis zum 31.12.2023 möglich war, wenn sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Unternehmer sind, die nach § 4 Nrn. 14, 16, 18, 23 oder 25 UStG steuerfreie Umsätze ausführen. Überließ oder bezog hingegen ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen solche Leistungen, griff diese spezielle Befreiung nicht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Sofern beispielsweise ein Krankenhaus Personal an ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen überließ, ergeben sich hieraus keinerlei nachteilige Folgen. Das Krankenhaus führte Umsatzsteuer ab und das Unternehmen erhält spiegelbildlich einen Vorsteuerabzug. Überließ jedoch ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen solche Leistungen an ein Krankenhaus, ist Umsatzsteuer zu erheben. Das Unternehmen führte diese Umsatzsteuer ab, das Krankenhaus kann jedoch bei gestiegenem Rechnungsbetrag keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Erzielten steuerbegünstigte Organisationen im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder ihrer Vermögensverwaltung bis zum 31.12.2023 auf die Corona-Pandemie zurückzuführende Verluste, durften diese mit Mitteln des ideellen Bereichs sowie Gewinnen aus ihren Zweckbetrieben, ihrer Vermögensverwaltung oder ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden, ohne die Steuerbegünstigung zu verlieren.[5] Nicht akzeptiert wurde hingegen eine Finanzierung dauerhafter Verluste der wirtschaftlichen Betätigung.

[1] Vgl. BMF, FAQ "Corona" Steuern, Stand: 21.3.2023 sowie BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. II, III, VII und VIII, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57, BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 – S 7030/20/10004 :004, BStBl 2021 I S. 2500 bzw. BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662.
[2] Vgl. BMF, FAQ "Corona" Steuern, Stand: 21.3.2023.
[3] Vgl. Heuermann, in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 12 UStG Rz. 630, Stand: 10/2022.
[5] Die Mittelverwendung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 % des bisherigen Entgeltes war ebenfalls unschädlich für nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaften.

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