3.1 Vereinfachter Zuwendungsnachweis sowie unbegrenzter Spendenabzug

Wurden bis zum 31.12.2023 Spenden zur Unterstützung der Corona-Pandemie getätigt, so genügt für den Spendenabzug nach §§ 10b, 34g EStG,[2] § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Satz 1 Nr. 5 GewStG[3] der vereinfachte Zuwendungsnachweis über einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV. Zusätzlich existiert für die steuerliche Anerkennung keine Begrenzung der Spendensumme, sofern die Spende auf ein Sonderkonto[4] einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wurde.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. I, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662. Der Nachweis muss auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt sowie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden; vgl. § 50 Abs. 8 EStDV.
[2] Vgl. Kußmaul, Steuern, 5. Aufl. 2023, S. 95 ff.
[3] Vgl. allgemein zu den körperschaft- und gewerbesteuerlichen Vorschriften Kußmaul, Steuern, 5. Aufl. 2023, S. 177.
[4] Die Sonderregelungen nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 5 EStDV sind anzuwenden.

3.2 Spende des Arbeitslohns und der Aufsichtsratsvergütung

Während der Corona-Pandemie wurde es Arbeitnehmern ermöglicht, Teile ihres Arbeitslohns oder ihres angesammelten Wertguthabens durch den Arbeitgeber direkt auf ein Spendenkonto überweisen zu lassen.[2] Der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlte Lohnanteil blieb bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns bis zum 31.12.2023 außer Ansatz, sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllte und dies dokumentierte. Als steuerfrei belassener Lohnanteil wurde dieser nicht in der Lohnbescheinigung aufgenommen, er darf demzufolge jedoch auch nicht als Spende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden. Auch Aufsichtsratsmitglieder konnten vor Fälligkeit oder Auszahlung ihrer Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer Spende auf diese verzichten.[3] Ungeachtet dieser Verwendung gilt für die Körperschaft weiterhin das Abzugsverbot für die Hälfte der gesamten Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. V und VI, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662.
[2] Der Verzicht zugunsten einer Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG war schriftlich vom Arbeitnehmer zu erklären und zu dokumentieren oder im Lohnkonto aufzuzeichnen.
[3] Der Verzicht führt auch hier dazu, dass der gespendete Teil der Vergütung steuerfrei belassen wird.

3.3 Steuerbegünstigte Körperschaften

Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die in ihrer Satzung festgeschriebenen Zwecke verwenden. Erhielt die Körperschaft über eine Spendenaktion Mittel zur Hilfe von Betroffenen der Corona-Pandemie und verwendete diese entsprechend, so stand dies ihrer Steuerbegünstigung bis zum 31.12.2023 jedoch auch ohne Satzungsänderung nicht entgegen. Ebenso war die Verwendung bereits vorhandener finanzieller Mittel (auch als Spende an entsprechende steuerbegünstigte Körperschaften) sowie die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2023 für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich.

Stellte die begünstigte Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 5168 AO) ihr Personal, ihre Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen bis zum 31.12.2023 entgeltlich zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung, stellen diese Einnahmen – unabhängig vom eigenen Stiftungszweck – einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht körperschaftsteuerpflichtigen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO dar.[2] Auch umsatzsteuerlich führt diese Einstufung zu einer Begünstigung, da die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.[3] Mit der Überlassung von Sachmitteln, Räumen sowie Arbeitnehmern liegen grundsätzlich umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze vor, wobei eine umsatzsteuerfreie Überlassung bis zum 31.12.2023 möglich war, wenn sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Unternehmer sind, die nach § 4 Nrn. 14, 16, 18, 23 oder 25 UStG steuerfreie Umsätze ausführen. Überließ oder bezog hingegen ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen solche Leistungen, griff diese spezielle Befreiung nicht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Sofern beispielsweise ein Krankenhaus Personal an ein vorsteuerabzug...

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