Mit dem StÄndG 2015[1] wurde zum 1.1.2016 die Vorschrift des § 2b UStG eingeführt, die die frühere Vorschrift aus § 2 Abs. 3 UStG a. F. ersetzt.[2] Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine entsprechende Optionserklärung abgab, konnte die Altregelung zunächst bis zum 31.12.2020 angewandt werden. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergegangenen Mehrarbeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde diese Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22a UStG a. F. zunächst bis zum 31.12.2022 und nun um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.[3]

[1] Vgl. BGBl 2015 I S. 1834.
[2] Vgl. grundlegend Kußmaul/Naumann/Barke, StB 2017, S. 288 ff., 326 ff.
[3] Vgl. § 27 Abs. 22 UStG sowie § 27 Abs. 22a UStG a. F., der durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385, eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294 verlängert wurde.

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