Mit dem StÄndG 2015[1] wurde zum 1.1.2016 die Vorschrift des § 2b UStG eingeführt, die die frühere Vorschrift aus § 2 Abs. 3 UStG a. F. ersetzt.[2] Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine entsprechende Optionserklärung abgab, konnte die Altregelung zunächst bis zum 31.12.2020 angewandt werden. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergegangenen Mehrarbeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde diese Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22a UStG a. F. zunächst bis zum 31.12.2022 und nun um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.[3]
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