Für die Veranlagungszeiträume 2020-2023 wurde der steuerliche Verlustrücktrag[2] nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG von grundsätzlich 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR erhöht. Die Regelungen reduzieren sich ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder auf den Ursprungswert, demnach beträgt der steuerliche Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung.[3] Es bleibt hingegen bei dem zweijährigen Rücktragszeitraum, wonach der Verlustrücktrag in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen kann.[4] Weiterhin bleibt es bei der Einschränkung des bisher in § 10d Abs. 1 Sätze 5–6 EStG geregelten Wahlrechts, sodass auf die Anwendung des Verlustrücktrags nicht mehr mittels eines Antrags teilweise verzichtet werden kann.

Hinsichtlich eines eventuellen gewerbesteuerlichen Verlustes ist in § 10a Abs. 1 GewStG derzeit keine Möglichkeit für einen Verlustrücktrag vorgesehen.

 
Hinweis

Im Rahmen des am 27.3.2024 verkündeten Wachstumschancengesetzes wurde für den Verlustvortrag in § 10d Abs. 2 EStG für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 eine temporäre Verbesserung der sog. "Mindestbesteuerung" beschlossen. So wird der über 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR hinausgehende Verlustvortrag auf maximal 70 % (zuvor 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvotragsjahres beschränkt. Die ursprünglich ebenfalls geplante dauerhafte Einführung eines erweiterten Verlustrücktrags wurde jedoch gestrichen; vgl. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108.

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 231 f.; vgl. kritisch Rapp, DB 2021, S. M4 f.
[3] Vgl. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[4] Die Erweiterungen des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG gelten zugleich für die Körperschaftsteuer.

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