Bestandsgebäude

Bei einer energetischen Sanierung und dem Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden erfolgt eine Förderung, wenn die Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.

Förderfähige Kosten

Als förderfähige Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes anzusehen. Diese Maßnahmen müssen am Gebäude selbst oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sowie auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sein. Dies gilt insbesondere für

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,
  • die Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude,
  • den Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage,
  • den Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
  • die Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude.

Nicht geförderte Sanierungen

Nicht förderfähige Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere

  • alle Arten "innenliegender" Sonnenschutzvorrichtungen,
  • außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4,
  • alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen,
  • Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung,
  • Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen,
  • freistehende Lamellen und Lamellendächer,
  • Pergolen,
  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen),
  • Kohleheizungen,
  • Gaskessel, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger jeweils ohne Brennwerttechnik,
  • handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pellet-Öfen,
  • mobile Mietheizungen,
  • Niedertemperaturkessel,
  • Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses,
  • Heizungstechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt werden,
  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas (fossiles Gas), z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gas-Strahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine),
  • Elektro-Direktheizungen,
  • Elektro-Speicherheizungen,
  • Nachtstromspeicherheizungen,
  • Elektro-Heizstrahler,
  • Infrarot-Heizungen,
  • Gas-KWK ohne Brennwerttechnik,
  • Photovoltaik-Anlagen,
  • Windkraftanlagen,
  • mechanisch betriebene Lüftungsanlagen, die nicht vorrangig der Konditionierung von Aufenthaltsräumen dienen,
  • Entrauchungsanlagen,
  • Kälteanlagen für Produktionsprozesse. Das beinhaltet auch Kälteanlagen für Zonen in Gebäuden, die ausschließlich für Produktionsprozesse gekühlt werden (Kühllager etc.),
  • Außenbeleuchtung,
  • Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart Home-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion (Förderung über KfW-Programm "Einbruchschutz – Investitionszuschuss" (455-E) und "Altersgerecht Umbauen – Kredit" (159)),
  • Sanitäreinrichtungen jeglicher Art, wie Waschbecken, Badewannen, Duschen etc. (Ausnahme: Wiederherstellung im direkten Zusammenhang mit der Fördermaßnahme). Bei einem Neubau sind Sanitäreinrichtungen im Rahmen der Förderung der gesamten Bauwerkskosten förderfähig,
  • Computertechnik und dazugehörige Peripherie.
 
Wichtig

5-Jahres-Frist

Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Förderobjekt muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegen.

Standards

Folgende Effizienzhausstandards werden gefördert:

  • Effizienzgebäude 55, 55 EE und 55 NH
  • Effizienzgebäude 40, 40 EE und 40 NH

Die Standardklasse EE wird erreicht, wenn die genutzten erneuerbare Energien und/oder die entstehende unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Dies setzt voraus, dass der auf die erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil der geförderten Sanierung zur Effizienzgebäude-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals angeschlossen wird. Zudem darf zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude vorhanden gewesen sein. Es ist auch möglich, dass durch eine schrittweise Sanierung die EE-Klasse erreicht wird.

Die Standardklasse NH wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Dieses muss die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels "Nachhaltiges Gebäude" bestätigen.

 
Hinweis

Kombinationen

Eine Kombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich.

Neu seit September 2022!

Seit dem 22.9.2022 ist ein zusätzlicher Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) erhältlich:

  • Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB und 55 NH WPB
  • Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB jund 40 NH WPB

Ein Gebäude wir...

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