Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. § 16 ArbPlSchG erweitert den Arbeitsplatzschutz über die Dauer des Grundwehrdienstes hinaus auf besondere Arten des Wehrdienstes.[1] Das ArbPlSchG erfasst aber gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienstleistenden.[2]

Das ArbPlSchG gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und die zur Berufsausbildung Beschäftigten)[3] im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die der deutschen Wehrgesetzgebung unterliegen.[4]Ausländische Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht herangezogen werden, genießen auch teilweise den Schutz des ArbPlSchG. Voraussetzung ist hierfür, dass deren Staat die europäische Sozialcharta unterzeichnet hat.[5] Deutschen Staatsbürgern gleichgestellt und daher den vollständigen Schutz des ArbPlSchG genießend, sind Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die in ihren Heimatländern zum Militärdienst herangezogen werden.[6] Gleiches gilt für Staatsangehörige, deren Staaten mit Deutschland oder der EU ein Abkommen abgeschlossen haben, das ein Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern aufgrund der Staatsangehörigkeit vorsieht. Für sie gilt ebenfalls das ArbPlSchG vollumfänglich.[7]

 
Hinweis

Rechtslage bei wehrpflichtigen ukrainischen und russischen Arbeitnehmern

Ukrainische, aber auch russische Staatsangehörige, die aufgrund des Ukraine-Kriegs (Stand April2024) zum Wehrdienst in ihrem Heimatland verpflichtet sind, genießen den Bestandsschutz des deutschen Arbeitsplatzschutzgesetzes. Dieser gilt gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 ArbPlSchG für ausländische Arbeitnehmer, deren Staaten Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta sind; dies ist bei der Ukraine und Russland der Fall. Die entsprechende Anwendung ergibt sich zudem aus den (arbeitsrechtlichen) Diskriminierungsverboten der beiden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland[8] bzw. der Ukraine.[9] Ein ukrainischer bzw. ein russischer Staatsangehöriger darf danach arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ein deutscher Arbeitnehmer.

Sobald der Arbeitnehmer den Einberufungsbescheid oder die Aufforderung zum Dienstantritt erhält, hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und den Einberufungsbescheid vorzulegen.[10] Anderenfalls macht sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

Wird der Arbeitnehmer zum (freiwilligen) Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag.[11] Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers suspendiert.[12]

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers an sich und die daran geknüpften Mitgliedschaften im System der gesetzlichen Sozialversicherungen bleiben unverändert fortbestehen. Auch bei einem Betriebsübergang gehen ebenfalls die ruhenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über.

Besondere Vergütungsformen (Sonderzahlungen, Gratifikationen) müssen auch an abwesende (freiwillig) Wehrdienstleistende gezahlt werden, wenn mit diesen auch nicht leistungsbezogene Zwecke (z. B. Betriebstreue) verfolgt werden.[13] Möchte der Arbeitgeber die Sonderzahlungen anteilsmäßig (z. B. für die Dauer der Abwesenheit während eines Grundwehrdienstes) kürzen, muss er in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass er bestimmte Ruhensphasen des Arbeitsverhältnisses vom Leistungsbezug ausnehmen will.[14]

Daneben müssen Sachbezüge während des (freiwilligen) Wehrdienstes auf Verlangen weiter gewährt werden, wobei der Arbeitnehmer eine entsprechende Entschädigung an den Arbeitgeber zu zahlen hat.[15]

Das Ruhen der Hauptleistungspflichten hat aber keinen Einfluss auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, womit dieses kraft Zeitablauf oder durch das Entfallen eines Sachgrunds während des Wehrdienstes erlischt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes (z. B. durch eine vor dem Wehrdienst ausgesprochene Kündigung) endet.[16]

Nach dem Ende des (freiwilligen) Wehrdienstes muss der Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen.

[1] S. § 16 Abs. 16 ArbPlSchG für die einzelnen Arten des Wehrdienstes.
[2] Danach sind die Regelungen über den Grundwehrdienst auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden; dies ergibt sich zudem aus § 58f SG.
[4]

S. Arbeitnehmer.

[7] So gibt es beispielsweise Abkommen mit Mazedonien, Algerien, Marokko, Tunesien, Schweiz, Ukraine und Russland.
[8] Art. 23 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland.
[9] Art. 17 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und der Ukraine; vgl. zur Anwendung des Abkommens mit Russland EuGH, Urteil v. 12.4.2005, C-265/03 (Simuntenkov).
[1...

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