Die Pauschalbesteuerung ist für die in
- § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten sonstigen Bezüge, soweit sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind,
- § 40 Abs. 2 EStG genannten Einnahmen und
- § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung aufgeführten Zukunftssicherungsleistungen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden
von Bedeutung.
Die im Zusammenhang mit der Pauschalversteuerung nach§ 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung geforderte zusätzliche Zahlung zu Löhnen und Gehältern ist auch erfüllt, wenn die Finanzierung aus einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erfolgt.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 SvEV genannten Bezüge sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalbesteuerung vornimmt und das Regelbesteuerungsverfahren[1] durchführt.
Beispielhafte Beurteilung von Essens- oder Fahrkostenzuschüsse
Die nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % oder 25 % besteuerten Bezüge sind stets sozialversicherungsfrei, sofern die tatsächliche Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung des Zuwendungsmonats erfolgt oder bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt wird.[2] Hierzu zählen beispielsweise Essenszuschüsse oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
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