Im Gegensatz zu den allgemeinen Begriffsbestimmungen und Kategorien wurden die inhaltlichen Anforderungen an die Berichterstattung durch 2 Nachfolge-Richtlinien verändert und erweitert:

3.2.1 Nicht-finanzielle Erklärung

Am 22.10.2014 erweiterte die EU die Berichtspflichten von Unternehmen um eine sog. "nicht-finanzielle Erklärung".[1] Damit verpflichtete die EU große Unternehmen mit Kapitalmarktbezug und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, in den Lagebericht eine (zusätzliche) Erklärung über nicht-finanzielle Aspekte aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenwürde und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält.[2] Die Bundesregierung setzte diese Vorgaben am 11.4.2017 in deutsches Recht um.[3] Die europarechtlichen Vorgaben finden sich heute in den §§ 289b ff. HGB (Unternehmen) und §§ 315b ff. HGB (Konzerne). Sie gelten in erster Linie für große Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt.[4] Die Regelungen sind jedoch auch entsprechend auf Personen(handels)gesellschaften (OHG und KG) anzuwenden, wenn sie eine vergleichbare Haftungsstruktur wie Kapitalgesellschaften aufweisen, d. h. in der gesamten Gesellschaftsstruktur kein unbeschränkt und persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der eine natürliche Person ist.[5]

[2] Vgl. Erwägung Nr. 6 der RL 2014/95/EU (S. 2), online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0095.
[5] Vgl. § 264a Abs. 1 HGB, der – soweit ersichtlich – durch den Referentenentwurf nicht geändert wird.

3.2.2 Nachhaltigkeitsbericht

Am 14.12.2022 hat die EU die nicht-finanzielle Erklärung von Unternehmen durch den sog. "Nachhaltigkeitsbericht" ersetzt und umgestaltet.[1] Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des BMJ vor, der die Vorgaben der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nahezu wörtlich in deutsches Recht überträgt.[2] Die Umgestaltung beschränkt sich nicht auf eine Umbenennung der ehemaligen nicht-finanziellen Erklärung.[3] Sie weitet den Anwendungsbereich der Berichtspflichten aus[4] und gibt eigene Leitlinien vor, um die Berichterstattung zu vereinheitlichen.[5] Darüber hinaus führt die Richtlinie ein einheitliches elektronisches Berichtsformat[6] ein und regelt die Berichtspflichten für Drittlandunternehmen.[7] Hiernach wird die Pflicht zur Erstattung des Nachhaltigkeitsberichts auf folgende Unternehmen ausgedehnt:[8]

  • Sämtliche große Unternehmen (s. o.) sowie
  • alle kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse (s. o.).

    Dazu: Die Voraussetzungen von großen Unternehmen bestimmen sich nach der Richtlinie RL 2013/34/EU.[9] Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse können aber für alle Geschäftsjahre, die vor 1.1.2028 liegen, (fakultativ) beschließen, von einem Nachhaltigkeitsbericht in ihrem Lagebericht abzusehen.[10]

[2] §§ 289 ff. HGB-E; vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 111 (Alternativen) und insbesondere S. 115 ff. (Besonderer Teil) sowie in diesem Zusammenhang vor allem S. 117 f. (§ 289c HGB-E: Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts für Unternehmen) und S. 122 f. (§ 315c HGB-E: Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts für Konzerne).
[3] Vgl. Erwägung Nr. 8 der RL 2022/2464/EU (S. 17).
[4] Vgl. Erwägung Nr. 17 ff. RL 2022/2464/EU (S. 19 ff.).
[5] Vgl. Erwägung Nr. 37 ff. RL 2022/2464/EU (S. 26 ff.).
[6] Art. 29d CSRD(vgl. Erwägung Nr. 55 RL 2022/2464/EU, S. 20 f.) sowie § 289g HGB-E und § 315e HGB-E (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 119 und S. 123).
[7] Art. 40a ff. CSRD (vgl. Erwägung Nr. 19 f. der RL 2022/2464/EU, S. 20 f.) und §§ 315h ff. HGB-E (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 123 ff.).
[8] Art. 19a Abs. 1 CSRD.
[10] Art. 19a Abs. 7 (vgl. Erwägung 21 a. E. der RL 2022/2464/EU, S. 21) und Abs. 3 Satz 2 eines noch nicht festgelegten Art. des EGHGB (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 141).

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