Arbeitsvertraglich trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, durch eine weitere Beschäftigung betriebliche Belange nicht zu beeinträchtigen. Er darf daher nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten[1] oder die andere Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben. Schließlich darf der Arbeitnehmer sich in keinem Arbeitsverhältnis so verausgaben, dass er seinen Pflichten im jeweils anderen Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann.[2]

Arbeitsvertragsklauseln über Nebentätigkeitsverbote sind nur im Rahmen dieser Voraussetzungen wirksam.

 
Hinweis

Musterklausel

Ein arbeitsvertraglicher Zustimmungsvorbehalt für Nebentätigkeiten könnte so aussehen:

"Der Arbeitnehmer darf eine Nebentätigkeit nur nach schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. Der Arbeitgeber erteilt die Zustimmung, wenn die Nebentätigkeit gesetzlich zulässig ist, der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter diesem Arbeitsvertrag nicht entgegensteht und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt sind. Sofern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Umstände einer erlaubten Nebentätigkeit ändern, hat der Arbeitnehmer erneut die Zustimmung einzuholen."

Im Rahmen einer wirksamen Verbotsklausel kann sich der Arbeitgeber regelmäßig nur dann auf das Verbot der konkreten Nebentätigkeit stützen, wenn er daran ein überwiegendes Interesse nachweisen kann. Ein solches überwiegendes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit mit erhöhtem Ansteckungsrisiko handelt oder bei nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in der Haupttätigkeit.

Weitere mögliche Versagungsgründe können sein:

  • Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nach § 3 ArbZG bzw. der Ruhezeiten nach § 5 ArbZG)
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (Nebentätigkeit stellt Schwarzarbeit dar, Verstoß gegen die Lenkzeiten von Kraftfahrern, etc.)
  • Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen
  • Nebentätigkeit während der Hauptarbeitszeit
  • Nebentätigkeit während des Urlaubs nach § 8 BUrlG
  • Nebentätigkeit während der Erkrankung
[2] BAG, Urteil v. 13.5.2015, 2 ABR 38/14, bzgl. der Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers; BAG, Urteil v. 18.1.1996, 6 AZR 314/95.

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