Gemeinschaftsveranstaltungen zur Ehrung mehrerer Jubilare werden wie Betriebsveranstaltungen behandelt. Stellt die Jubiläumsfeier eine übliche Betriebsveranstaltung[1] dar, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. In Betracht kommen Jubilarfeiern für Arbeitnehmer anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jähriges Jubiläum). Es ist unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer eingeladen wird, z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars.

Ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann – steuerunschädlich – bis zu 5 Jahre vor der Jubiläumsdienstzeit gefeiert werden.

Nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich

Pro Jahr und Arbeitnehmer kann der 110-EUR-Freibetrag max. für 2 Betriebsfeiern in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen auch die Gemeinschaftsveranstaltungen für Jubilare und Pensionäre.[2] Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung.

[1] Die Kosten führen nicht zum Lohnzufluss, soweit der 110-EUR-Freibetrag pro Veranstaltung nicht überschritten wird und nicht mehr als 2 begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.
[2] Die gesonderte Zählweise für Jubiläumsfeiern und Pensionärstreffen ist aufgehoben; vgl. BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl 2006 II S. 440.

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