Gemeinschaftsveranstaltungen zur Ehrung mehrerer Jubilare werden wie Betriebsveranstaltungen behandelt. Stellt die Jubiläumsfeier eine übliche Betriebsveranstaltung[1] dar, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. In Betracht kommen Jubilarfeiern für Arbeitnehmer anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jähriges Jubiläum). Es ist unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer eingeladen wird, z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars.
Ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann – steuerunschädlich – bis zu 5 Jahre vor der Jubiläumsdienstzeit gefeiert werden.
Nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich
Pro Jahr und Arbeitnehmer kann der 110-EUR-Freibetrag max. für 2 Betriebsfeiern in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen auch die Gemeinschaftsveranstaltungen für Jubilare und Pensionäre.[2] Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung.
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