Bei Abgabe einer Selbstverpflichtung muss im Nachhinein belegt werden, dass die Beschäftigungspflicht tatsächlich erfüllt wurde. Der Nachweis muss durch einen Prüfer i. S. d. § 2 Nr. 14 EWPBG bzw. § 2 Nr. 18 StromPBG testiert sein. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Dies ist bei Abschluss einer tarifvertraglichen oder betriebsparteilichen Vereinbarung jeweils nicht gefordert.

 
Hinweis

Kein Nachweis bei Kollektivvereinbarungen

Es gibt zwar Stimmen, nach denen der Nachweis entgegen des Wortlauts auch bei einer Kollektivvereinbarung erbracht werden muss, da Unternehmen mit Kollektivvereinbarungen ansonsten keine Rückzahlungsrisiken hätten, wenn sie die Arbeitsplätze nicht erhalten. Allerdings sagt das Gesetz das so nicht. Denn anders als bei der Selbstverpflichtung ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte, Gewerkschaften und auch die Arbeitnehmer sich selbst (erfolgreich) gegen Kündigungen wehren können – und würden –, sodass es keines Korrektivs wie der Rückzahlung bedarf.

Eine Frist für die Beibringung des Nachweises ist in den Gesetzen nicht enthalten. Der Nachweis sollte jedoch in zumutbarem zeitlichen Abstand nach dem 30.4.2025 erfolgen, jedenfalls aber spätestens vor dem 31.12.2025.

 
Wichtig

Erfordernis des Nachweises

Erst dieser Nachweis begründet abschließend das Recht auf Behaltendürfen der bis hierhin geleisteten Entlastungen.[1]

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