Veräußerung eines Bodenschatzes an eine KG

Die Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Bodenschatzes in das Gesamthandsvermögen einer KG berechtigt nicht zu einer Teilwertabschreibung oder Absetzung wegen Substanzverringerung (sog. AfS nach § 7 Abs. 6 EStG). Fraglich ist, ob dies aber in Betracht kommt, wenn ein Kommanditist einen Bodenschatz an die KG veräußert.

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH ist geklärt, dass ein im eigenen Grund und Boden entdeckter und damit unentgeltlich und originär im Privatvermögen erworbener Bodenschatz, z.B. Kiesvorkommen, bei Zuführung zu einem Betriebsvermögen zwar mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in einen Betrieb einzulegen ist (BFH Beschluss vom 04.12.2006 - GrS 1/05; ebenso BFH Urteil vom 22.08.2007 - III R 8/98).

Beschluss des Großen Senats: Keine AfS bei Einlage

Um zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibt, dürfen aber von dem Einlagewert keine aufwandswirksamen AfS vorgenommen werden. Dementsprechend ist auch keine Teilwertabschreibung zulässig. Grund hierfür: Wäre das Kiesvorkommen im Privatvermögen geblieben, dürften ebenfalls keine AfS vorgenommen werden; dies ergibt sich aus § 11d Abs. 2 EStDV, der AfS für Bodenschätze ausschließt.

Praxis-Tipp Aktivierung und Abschreibung bei entgeltlichem Erwerb

Erwirbt jedoch eine KG ein Grundstück und ein z.B. darin enthaltenes Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter und wird dabei ein gesonderter Kaufpreis für den Bodenschatz vereinbart, ist der Bodenschatz als abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, sodass AfS zulässig sind (FG München Urteil vom 23.07.2019 - 12 K 1055/19). Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit des zwischen der KG und ihrem Gesellschafter geschlossenen Vertrags ist es nach Ansicht des FG unschädlich, dass vereinbart wurde, dass bei einer Abweichung des tatsächlichen Kiesvorkommens von der angenommenen Menge, der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleiben soll. Ist der Vertrag tatsächlich vollzogen, kann der Käufer AfS nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen. Die AfS bemisst sich nach folgender Formel (Rätke, BBK 2020 S. 109):

Anschaffungskosten × tatsächlich geförderte Menge
geschätzte Menge der Substanz

Revisionverfahren beim BFH anhängig

Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 25/19). Streitfälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.