Stiftung von Todes wegen: Gemeinnützig ab Erstellung der Satzung

Eine Stiftung von Todes ist erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen. So entschied das FG Münster.

In dem Urteilsfall starb der Stifter 2004. Fraglich war, ob die Stiftung 2005 und 2006 von der Körperschaftsteuer befreit war. Erst 2007 wurde die Satzung erstellt. Das FG Münster hat entschieden, dass die Stiftung 2005 und 2006 nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 50/17 anhängig.

FG Münster Urteil vom 13.10.2017 - 13 K 641/14 K (veröffentlicht am 15.12.2017).

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