Leasingsonderzahlungen für einen Firmenwagen

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass Einnahmenüberschussrechner einmalige Leasingsonderzahlungen für einen Firmenwagen über die Leasingdauer verteilen müssen, sodass sie periodengerecht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs für die Kostendeckelung einfließen.

Leasingvertrag für Firmenwagen

Vor dem Schleswig-Holsteinischen FG wurde folgender Fall verhandelt:

Ein Freiberufler (Einnahmenüberschussrechner) schloss im Jahr 2011 einen Leasingvertrag über einen betrieblichen PKW mit einer Laufzeit von drei Jahren ab und leistete vorab eine Leasingsonderzahlung von 40 % des Kaufpreises (21.888 EUR). Den privaten Nutzungsanteil des PKW ermittelte der Freiberufler nach der 1-%-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Für die Jahre 2012 bis 2014 wollte er den Wert der Privatnutzung durch die Regelung zur Kostendeckelung begrenzt wissen (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004, Rz. 18).

Demnach dürfen der anzusetzende pauschale Nutzungswert (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt werden.

Gesamtkosten des Fahrzeugs

Der Freiberufler war der Auffassung, dass in die Gesamtkosten eines Fahrzeugs nur die tatsächlich abgeflossenen Aufwendungen eines Jahres einzubeziehen sind, sodass die Leasingsonderzahlung aus 2011 in den Folgejahren außer Betracht bleiben muss. Das Finanzamt ging indes davon aus, dass die im Jahr 2011 geleistete Leasingsonderzahlung anteilig auch in den Jahren 2012 bis 2014 in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einfließt, sodass die Kostendeckelung nicht greift und es beim 1-%-Ansatz bleibt. Der Freiberufler stellte daraufhin einen Antrag auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO).

Leasingsonderzahlung ist periodengerecht zu verteilen

Das FG urteilte, dass der Freiberufler keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hat. Die Leasingsonderzahlung aus dem Jahr 2011 war nach Gerichtsmeinung bei der Feststellung der Gesamtkosten periodengerecht auf drei Jahre zu verteilen. Zwar wird der Begriff der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Gesamtkosten des Fahrzeugs) in der Verwaltungsanweisung zur Kostendeckelung nicht näher konkretisiert, nach Gerichtsmeinung sind aber die Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne zugrunde zu legen, sodass auch Leasingsonderzahlungen einzubeziehen sind.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt – wie im vorliegenden Fall – auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Kosten einbezieht. Die Auslegung des Gesamtkostenbegriffs durch die Klägerseite würde den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen, denn gegenüber bilanzierenden Unternehmern würde sich für Einnahmenüberschussrechner ein Steuersparmodell eröffnen, weil letztere nahezu keinen privaten Nutzungsanteil versteuern müssten, wenn sie einen Leasingvertrag mit einer sehr hohen Leasingsonderzahlung abschließen und nahezu keine monatlichen Leasingraten leisten. Der Bilanzierende müsste die Leasingsonderzahlung hingegen als Vorauszahlung abgrenzen und über die Nutzungsdauer verteilen. 

Klarstellung der Finanzverwaltung

Mittlerweile hat die Finanzverwaltung auf das Steuersparmodell von hohen Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern reagiert und nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern erklärt, dass bei der Anwendung der Kostendeckelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln und Aufwendungen für mehrere Jahre periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen sind (z. B. Finanzbehörde Hamburg, Fachinformation v. 8.11.2018, S 2177 - 2018/001 - 52 -, DStR 2019 S. 1407).

Revision beim BFH

Die Revision beim BFH ist anhängig, Az beim BFH VIII R 26/20. Der BFH muss sich zudem bereits in zwei weiteren Revisionsverfahren mit der Streitfrage befassen (Az beim BFH VIII R 11/20 und Az beim VIII R 21/20).

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 26.08.2020 - 5 K 194/18