Keine außergewöhnliche Belastungen: Lebensmittel bei Bulimie

Durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Lebensmittelkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen 

In der Klage vor dem FG Münster war strittig, ob Lebensmittelkosten aufgrund einer Bulimie-Erkrankung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Doch das FG Münster lehnte dies ab. Erhöhte Lebensmittelkosten durch Heißhungerattacken seien keine außergewöhnliche Belastungen, sondern nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Die Zuordnung zur Lebensführung begründet das FG Münster damit, dass die Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten. Zudem dienen die Lebensmittelkosten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck.

FG Münster, Urteil v. 19.2.2019, 12 K 302/17 E, veröffentlicht am 15.4.2019

Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung, Kosten