Elektrobetrieb und Windkraftanlage bilden keinen einheitlichen Gewerbebetrieb
Hintergrund
Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel und bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen EUR (inkl. Umsatzsteuer), die schließlich 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet wurde. Vor dem FG wollte der Unternehmer durchsetzen, dass das Finanzamt ihm im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 für seinen Elektrobetrieb einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 EUR für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage zuerkennt.
Das Amt hatte abgelehnt und erklärt, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb "hineinwirken" kann.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht und nahm ebenfalls zwei sachlich selbstständige Gewerbebetriebe an. Mehrere gewerbliche Betätigungen können nach der Rechtsprechung des BFH nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten wie im Urteilsfall, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, geht die BFH-Rechtsprechung regelmäßig von eigenständigen Gewerbebetrieben aus.
Vorliegend ergab sich kein organisatorischer Zusammenhang, da der Unternehmensbereich "Windkraft" nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Auch eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.
Hinweis
Aus der Tatsache, dass der Unternehmer für beide Betriebe einen gemeinsamen Jahresabschluss erstellt hatte, ließ sich kein einheitlicher Gewerbebetrieb herleiten, denn durch dieses Vorgehen hatte er lediglich seine Rechtsauffassung dokumentiert und nicht die objektiven Gegebenheiten geändert. Der Urteilsfall zeigt, dass sich verschiedenartige gewerbliche Betätigungen, die sich nicht gegenseitig ergänzen und räumlich weit entfernt voneinander ausgeübt werden, nur schwer unter dem Dach eines einheitlichen Gewerbebetriebs zusammenfassen lassen.
FG Nürnberg, Urteil v. 7.10.2015, 3 K 1631/14
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.012
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
869
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
624
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
610
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
600
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
5. Gewinnermittlung
497
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
485
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024