Einbringung von mit Nießbrauch belasteten Anteilen

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die mit einem Nießbrauch belastet sind, in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, wird dadurch eine mittelbare verdeckte Gewinnaus­schüttung bewirkt.

Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob durch die Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnaus­schüttung bewirkt worden ist. Dem war vorausgegangen, dass die Gesellschafter der C-GmbH zu Gunsten der B-GmbH einen unentgeltlichen 80%igen Quotennießbrauch an den Anteilen der C-GmbH bestellt haben. Die Anteile an der C-GmbH wurden sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Y-GmbH eingebracht. In 2004 erfolgte eine Gewinnausschüttung der C-GmbH, welche aber im Umfang des Nießbrauchs an die B-GmbH floss. Die Betriebsprüfung wertete 80% der Gewinnausschüttung als eine mittelbare verdeckte Gewinnaus­schüttung der Y-GmbH an ihre Gesellschafter.

Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, stellt dies eine mittelbare verdeckte Gewinnaus­schüttung der einen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner dar. Die Anteilseigner legen ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die andere Kapitalgesellschaft ein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 28.1.1992, VIII R 207/85, Haufe Index 64367). Die C-GmbH hat infolge des Nießbrauchs Zahlungen an die B-GmbH geleistet. Damit hat die Y-GmbH ihren Gesellschaftern jeweils einen Vermögensvorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugewandt.

Zudem bestätigt das Finanzgericht den allgemeinen Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Nießbrauch an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Die Kapitalerträge sind nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn neben dem eingeräumten Nießbrauch zugleich auch die Stimmrechte übergehen und damit über die Einkunftsquelle disponiert werden kann.

Revision beim BFH 

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt (Az beim BFH VIII R 29/18). Damit wird sich der Bundesfinanzhof insbesondere auch mit der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage befassen, ob Kapitalerträge bei einem Nießbrauch an GmbH-Anteilen einkommensteuerlich dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Vergleichbare Sachverhalte sollten mit Einspruch offen gehalten werden.

Hessisches FG, Urteil v. 16.8.2018, 11 K 371/13, Haufe Index 12466940

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