Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

Hintergrund: Ist die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig?

Zu entscheiden war, ob ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, nach seiner Satzung die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfüllt.

IPSC-Schießen ist eine dynamische Schießsportdisziplin

Das von den Mitgliedern des Vereins ausgeübte IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) gehört. Der BDS ist seit 2004 nach § 15 des Waffengesetzes (WaffG) als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des BDS wurde nach § 15a WaffG genehmigt, wobei laut Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2015 das IPSC-Schießen Bestandteil der genehmigten Sportordnung ist.

In Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht, wird das IPSC-Schießen dynamisch ausgeübt, indem der jeweilige Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten.

Finanzamt lehnt Antrag auf Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur AO ab

Mit Schreiben vom 13.07.2015 beantragte der Vereinsvorsitzende des Klägers die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 1 AO. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.09.2015 ab, weil es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportart handele (Ziff. 6 AEAO zu § 52 AO).

Klage vor dem FG hatte Erfolg

Das FG verpflichtete das Finanzamt, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen. Es begründete sein Urteil damit, dass das IPSC-Schießen eine Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 Satz 1 AO darstelle und nicht als allgemeinwohlschädlich einzuordnen sei.

BFH bestätigt die Entscheidung des FG

Die Revision des Finanzamts ist zulässig, da das Finanzamt nicht nur die Würdigung des FG angegriffen, sondern auch die Verletzung des § 52 Abs. 1 AO und damit die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, sie ist aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Der BFH bestätigt damit die Entscheidung des FG.

IPSC-Schießen ist "Sport" und kein kampfmäßiges Schießen

IPSC-Schießen ist "Sport" i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Sport dient in erster Linie der Gesundheitsförderung und leistet so einen Beitrag zur Volksgesundheit; Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden. Im vorliegenden Fall enthält die Satzung des Klägers weder einen Verstoß gegen die Grundrechte noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des FG, wonach eine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf nicht gegeben ist. Ohne Rechtsfehler ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass das IPSC-Schießen nicht mit "kampfmäßigen Schießen" vergleichbar ist, wie es in der Polizei- oder Militärausbildung durchgeführt wird. Dieser Auffassung entspricht die Bewertung des IPSC-Schießens durch die Bundesregierung. Danach unterscheidet sich IPSC-Schießen als sportliches Schießen sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom kampfmäßigen Schießen.

Das "dynamische" oder IPSC-Schießen unterscheidet sich von dem unstrittig als gemeinnützig anerkannten "statischen" Sportschießen vor allem in der Weise, dass die Schüsse nicht von einer festen Position, sondern an unterschiedlichen Stellen eines Parcours abgegeben werden müssen. Die Kombination von Schussabgaben und Bewegungselementen findet sich jedoch auch in anderen Sportarten (wie etwa dem Biathlon), ohne dass damit eine Allgemeinschädlichkeit verbunden wäre.

Hinweis: Bedeutung der Entscheidung für Schützenvereine  

Obwohl das Urteil einen Spezialbereich des Sportschießens betrifft, hat die Entscheidung aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen (BFH-Pressemitteilung Nr. 66 v. 12.12.2018).

BFH Urteil vom 27.09.2018 - V R 48/16 (veröffentlicht am 12.12.2018)

 Alle am 12.12.2018 veröffentlichten Entscheidungen.

Schlagworte zum Thema:  Gemeinnützigkeit, Abgabenordnung