Krankenversicherung als Student endet mit 37

Die KVdS (Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung) endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von so genannten Hinderungsgründen, spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies hat das Bundessozialgericht am 15.10.2014 entschieden.

Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Als Hinderungsgründe kommen beispielsweise eine Erkrankung oder Behinderung in Betracht. Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängern sie die Versicherungspflicht aber nicht zeitlich unbegrenzt. Ausführliche Informationen zur KVdS und zu beschäftigten Studenten finden Sie hier.


Zeitrahmen für KVdS

Das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student hat sich an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren. Diesen akzeptiert das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses. Bei diesem maximalen zeitrahmen handelt es sich um 14 Fachsemester, also 7 Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30.9.2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Kostengünstige KVdS kein unbegrenztes Angebot

Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von 11 bis 12 Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).
Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

BSG, Urteil v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R)

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