Höhere Rentenansprüche für Pflegepersonen

Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Pflegekasse für die Pflegeperson die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 1.1.2015 werden diese Beiträge angepasst. Die Höhe ist dabei grundsätzlich abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit sowie dem Pflegeaufwand.

Die hieraus entstehenden monatlichen Rentenansprüche für jedes Jahr der Pflege können dann je nach Umfang der Pflege und Pflegestufe der zu pflegenden Person von 6,83 bis zu 22,25 Euro betragen.

Rentenversicherungspflicht abhängig vom Mindestpflegeaufwand

Rentenversicherungspflichtig werden diejenigen Pflegepersonen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben, mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen. Wichtig: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden, und die Pflegeperson darf höchstens 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Newsletter der Knappschaft, Nr. 25/2014
Schlagworte zum Thema:  Pflege, Beitrag, Rentenversicherung, Rentenanspruch