Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge aus Direktversicherung

Freiwillig Krankenversicherte zahlen u. U. aus einer ausgezahlten Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung Beiträge zu ihrer Krankenversicherung (KV). Das gilt auch, wenn sie die Direktversicherung nach Beschäftigungsende übernommen und selbst finanziert hatten.

Dies hat der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem am 17.1.2014 veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil v. 7.11.2013, L 5 KR 65/13). In einer weiteren Entscheidung (L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.

Einmalige Auszahlung aus Direktversicherung

Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger auch unter Berücksichtigung der einmaligen Auszahlungen aus den Direktversicherungen festgelegt. Dabei wurden die Auszahlungsbeträge auf 10 Jahre aufgeteilt und insoweit jeweils monatlich als Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während im Falle der teilweise auf eigenen Beiträgen beruhenden Versicherung das Sozialgericht Koblenz der Klage zunächst stattgegeben hatte, war es im Falle der Prämienzahlung aus der Abfindung bereits von einer Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung ausgegangen. Das Landessozialgericht hat in den Berufungsverfahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt.

Kein Beitrag aus Direktversicherung zur KVdR

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verhält sich dies anderes. Soweit Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, werden diese nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen. In der Beitragsberechnung der KVdR werden nur erwerbsbezogene Versorgungsbezüge berücksichtigt. Dies gelte für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht, weil diese bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alterversorgung abstelle. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, weil es sich um unterschiedliche Versichertengruppen handele. Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung zu berücksichtigen sind, spielte es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung stammten.

LSG Rheinland-Pfalz