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Jansen, SGG § 85 Abhilfe, Widerspruchsbescheid / 2 Zuständige Widerspruchsbehörde

Hendrik Erkelenz
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Rz. 2

Wer zuständige Widerspruchsbehörde ist, richtet sich nach § 85 Abs. 2. Nach Nr. 1 entscheidet die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist, die Ausgangsbehörde. Die obersten Bundes- und Landesbehörden sollen dadurch weitgehend von Einzelfallentscheidungen entlastet werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 85 Rn. 3). Ist die Ausgangsbehörde selbst eine oberste Bundes- oder Landesbehörde, findet nach § 78 Abs. 1 Satz 2 überhaupt kein Vorverfahren statt. Nach § 219 können die Länder Abweichungen von § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.

 

Rz. 3

Nach Nr. 2 entscheidet in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung in der Satzung bestimmte Stelle. Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehört die überwiegende Zahl der Streitigkeiten vor den Sozialgerichten, nämlich alle Streitigkeiten aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Die Widerspruchsstelle muss dem Sozialversicherungsträger angegliedert sein, die Bildung gemeinsamer Widerspruchsstellen für mehrere Versicherungsträger ist nicht zulässig (vgl. BSGE 24 S. 134, 136). Die Vertreterversammlung kann durch Satzung bestimmen, dass ein Ausschuss oder einzelne Angestellte wie z. B. ein Vorstandsmitglied über den Widerspruch entscheiden, § 36a SGB IV.

 

Rz. 4

Im Vertragsarztrecht kann als Widerspruchsstelle bei Streitigkeiten zwischen Vertragsärzten und ihren Vereinigungen der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmt werden (vgl. BSGE 8 S. 256). In Zulassungsstreitigkeiten gilt als Vorverfahren das Verfahren vor dem Berufungsausschuss, § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Widerspruchsverfahren, sondern um ein eigenständiges Verfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 9...

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