Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang

Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wie­der­ein­set­zung begrün­denden Tat­sa­chen ent­halten; diese sind bei der Antrag­stel­lung oder im Ver­fahren über den Antrag glaub­haft zu machen. Inner­halb der Antrags­frist ist die ver­säumte Pro­zess­hand­lung nach­zu­holen; ist dies geschehen, so kann Wie­der­ein­set­zung auch ohne Antrag gewährt werden.

Zur Schlüs­sig­keit des Wie­der­ein­set­zungs­an­trags muss ein Ver­fah­rens­ab­lauf vor­ge­tragen werden, der ein Ver­schulden des Man­danten bzw. seines Anwalts zwei­fels­frei aus­schließt. Unklar­heiten gehen im Rahmen eines Wie­der­ein­set­zungs­ge­suchs zu Lasten der Partei, die die Wie­der­ein­set­zung bean­tragt. Der Antrag auf Wie­der­ein­set­zung erfor­dert daher eine voll­stän­dige, sub­stan­ti­ierte und in sich schlüs­sige Dar­stel­lung der für die Wie­der­ein­set­zung wesent­li­chen Tat­sa­chen. Zum not­wen­digen Inhalt eines Wie­der­ein­set­zungs­ge­suchs gehört grund­sätz­lich ein Sach­vor­trag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag recht­zeitig nach Behe­bung des Hin­der­nisses gestellt worden ist.

Beweis­mittel: Der Anwalt muss die über­wie­gende Wahr­schein­lich­keit des zur Begrün­dung ange­ge­benen Sach­ver­halts dar­legen. Hierzu kann er etwa eine eides­statt­liche Ver­si­che­rung der ver­ant­wort­li­chen Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellten, eine eigene eidesstattliche Versicherung oder Urkunden wie Fris­ten­ka­lender und das BeA-Ausgangsprotokollvor­legen.

Bei der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung lauert eine besondere Falle bei technischen Störungen des BeA. Im Fall einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstücks über das BeA fordert der BGH eine sofortige Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die technische Unmöglichkeit. Nur im Ausnahmefall, wenn ein technisches Problem erst knapp vor Fristablauf auftritt, so dass für eine Darlegung der technischen Probleme gleichzeitig mit der Einreichung des Schriftsatzes keine Zeit mehr bleibt, dürfe die Darlegung der technischen Probleme nachgeholt werden. Dies müsse dann ebenso wie die Glaubhaftmachung unverzüglich erfolgen (BGH, Beschluss v. 17.11.2022, IX ZB 17/22; BGH, Beschluss v. 15.12.2022, III ZB 18/22).

Wenn das Gericht im Ver­fahren der Wie­der­ein­set­zung einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung keinen Glauben schenkt, muss es den Antrag­steller darauf hin­weisen und ent­spre­chenden Zeu­gen­be­weis erheben. 

Form des Antrags

Die Form des Antrags auf Wie­der­ein­set­zung richtet sich nach den Vor­schriften, die für die ver­säumte Pro­zess­hand­lung gelten. Über den Antrag auf Wie­der­ein­set­zung ent­scheidet das Gericht, dem die Ent­schei­dung über die nach­ge­holte Pro­zess­hand­lung zusteht, § 237 ZPO. Die Wie­der­ein­set­zung ist unan­fechtbar, § 238 Abs. 3 ZPO. Die Ent­schei­dung über die Wie­der­ein­set­zung ist mit der sofor­tigen Beschwerde anfechtbar.

Ansprüche an die Gründe für eine Wie­der­ein­set­zung

Ins­ge­samt dürfen die Anfor­de­rungen daran, was eine Partei ver­an­lasst haben muss, um Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand zu erlangen, von der Recht­spre­chung nicht über­spannt werden, geht es doch um den ver­fas­sungs­recht­lich gewähr­leis­teten Zugang zu den Gerichten.