Liegt ein Tatbestand vor, der die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB beendet, so kann der Schuldner die weitere Zurückbehaltung der Bewirkung der ihm obliegenden Leistung nicht geltend machen. Hat der Mieter daher aufgrund eines Mangelbeseitigungsanspruchs über die Mietminderung hinaus einen weiteren Betrag aufgrund der Einrede des nicht erfüllten Vertrags zurückbehalten, so steht ihm dieses Recht nach Eintritt des Beendigungsgrundes hinsichtlich weiterer Mietbeträge nicht mehr zu.

 
Wichtig

Nachzahlung erforderlich

Im Gegensatz zu den aufgrund des Minderungsrechts nicht entrichteten Mieten, muss der Mieter die nach § 320 BGB einbehaltene Miete an den Vermieter nachbezahlen.[1]

Denn dies gebietet bereits der Zweck der Regelung des § 320 BGB, der anders als beim Minderungsrecht nicht in der Sicherstellung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.[2]

[1] S. BGH, Beschluss v. 26.10.1994, VIII ARZ 3/94, NJW 1995, 254, 255 mit Verweis auf Geldmacher, WuM 1992, 585; Joachim, DB 1986, 2649, 2652.
[2] S. wiederum BGH, Urteil 15.12.2010, XII ZR 132/09, NJW 2011, 514 Rn. 12.

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