Liegt ein Tatbestand vor, der die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB beendet, so kann der Schuldner die weitere Zurückbehaltung der Bewirkung der ihm obliegenden Leistung nicht geltend machen. Hat der Mieter daher aufgrund eines Mangelbeseitigungsanspruchs über die Mietminderung hinaus einen weiteren Betrag aufgrund der Einrede des nicht erfüllten Vertrags zurückbehalten, so steht ihm dieses Recht nach Eintritt des Beendigungsgrundes hinsichtlich weiterer Mietbeträge nicht mehr zu.
Nachzahlung erforderlich
Im Gegensatz zu den aufgrund des Minderungsrechts nicht entrichteten Mieten, muss der Mieter die nach § 320 BGB einbehaltene Miete an den Vermieter nachbezahlen.[1]
Denn dies gebietet bereits der Zweck der Regelung des § 320 BGB, der anders als beim Minderungsrecht nicht in der Sicherstellung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.[2]
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