Leitsatz

Geschiedene Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre im Jahre 2003 geborene Tochter. Das Kind hatte sowohl die deutsche als auch die USA-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Kindesmutter begehrte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter auf sich und beabsichtigte, mit ihr in die USA zurückzukehren. Sie war amerikanische Staatsangehörige.

Der Vater stellte widerstreitende Anträge und begehrte ebenfalls das alleinige elterliche Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter.

Das erstinstanzliche Gericht hat mit Beschluss vom 30.4.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf die Kindesmutter unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge übertragen und den gegenläufigen Antrag des Vaters abgewiesen. Ferner hat es die Umgangskontakte des Vaters mit der Tochter in Deutschland geregelt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters, mit der er nur noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn weiterverfolgte.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für unbegründet. Zu Recht habe das FamG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf die Mutter allein übertragen. Diese Regelung entspreche dem Wohl des Kindes am besten.

Sie bedeute nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werde. Ebenso wenig bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung sei. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setze in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei komme es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich sei, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleiste. Stritten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, könne dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar seien (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167 f.). Im vorliegenden Fall beständen unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten der Eltern darüber, bei welchem Elternteil ihre Tochter leben solle. Dies habe seinen Grund darin, dass die Mutter mit der Tochter in ihren Heimatstaat in den USA zurückkehren wolle. Unter diesen Umständen sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, hier auf die Mutter, allein zu übertragen.

Es sei umstritten, inwieweit es dem sorgeberechtigten Elternteil oder demjenigen, dem die Personensorge übertragen werden solle, gestattet sei, zusammen mit dem gemeinsamen Kind in sein Heimatland umzuziehen mit der Folge der dadurch bedingten tatsächlichen Beeinträchtigung des Umgangsrechts des anderen Elternteils. Das OLG folgte einer vermittelnden Auffassung, wonach es der Gewichtung der Sorgerechtseignung des ausreisewilligen Elternteils bedürfe und eine Abwägung der Gründe, Deutschland zu verlassen. Bei besserer Eignung des Elternteils, der ins Ausland ziehen wolle, müsse das Umgangsrecht als das "schwächere Recht" zurücktreten. Man werde allerdings verlangen müssen, dass der Sorgerechtsinhaber für seinen Wegzug triftige Gründe habe, die schwerer wögen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Von dem Elternteil, der ins Ausland verziehen wolle, müssten somit beachtenswerte Gründe vorgetragen werden, die einen Umzug rechtfertigten. Als triftiger Grund komme z.B. in Betracht, dass ein Ausländer in seine Heimat zurückziehen wolle, wo seine sozialen Bindungen beständen, in die auch die Kinder einbezogen würden.

Nach Auffassung des OLG waren unzweifelhaft beide Elternteile grundsätzlich zur Erziehung der Tochter geeignet. Hauptbezugsperson seit ihrer Geburt sei jedoch die Mutter. Sie habe die Tochter bis zur Trennung der Eltern versorgt, was für den Vater berufsbedingt nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Seit der Trennung lebe die Tochter in dem Haushalt der Mutter.

Die Bindungen der Tochter an ihre Mutter seien eng, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Entwicklung der Tochter und ihre Interessen in den USA gefährdet sein könnten, seien nicht erkennbar. Vielmehr erscheine auch dort ihre Entwicklung gesichert, so dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zur Wahrung des Kindeswohls gerechtfertigt sei, um die Kontinuität der Beziehung der Tochter zu ihrer Hauptbezugsperson sicherzustellen.

Da die Kontinuität der Betreuung für ein Kind im Alter der Tochter besonders wichtig und die Bindungen zwischen Mutter und Tochter sehr eng sei, aber auch der Vater die grundsätzliche Erziehungseignung der Mutter nicht in Frage stelle, bestehe kein Anlass für die Einholung eines Sachverst...

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