Nur bei gewissen Mindeststandards liegt Deckungsgleichheit bei den beiden Leistungen vor. In beiden Bereichen dürfen z. B. die abverlangten Beschäftigungen nicht rechtswidrig oder sittenwidrig sein. Bei anderen Fragen ergibt sich eine natürliche Annäherung. Die täglich zumutbare Pendelzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (etwa 2,5 Stunden für eine Vollzeitbeschäftigung) können aus ganz natürlichen Gründen hier wie dort kaum unterschiedlich ausfallen. Welche Zeit und Strecke man zurücklegen kann, ist real begrenzt und auch den Umständen (Fahrmöglichkeiten, Kinderbetreuung).

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