Für den Bereich des Arbeitslosengeldes regelt das Gesetz die im Regelfall zumutbaren Pendelzeiten (Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück) in § 121 Abs. 4 SGB III. Für eine Vollzeitbeschäftigung sind das 2,5 Stunden (hin und zurück) täglich, für eine Beschäftigung von bis 6 Stunden Arbeitszeit sind das 2 Stunden. Im Regelfall heißt das, dass weiter hinzutretende Umstände die zumutbare Pendelzeit verkürzen (Kinderbetreuung) oder verlängern (berufsüblich oder regional üblich) können.

Ob eine weiter weg liegende Beschäftigung zumutbar ist, hängt auch von den Kosten ab, die durch das Pendeln entstehen.

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