Der Kläger hatte vor dem LG Schweinfurt gegen die 4 Beklagten erstinstanzlich Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung geltend gemacht. Gegen die Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, wonach sich die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichteten, als Gesamtschuldner zur Abgeltung sämtlicher Forderungen eine bestimmte Zahlung an den Kläger zu leisten. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger 85 % trägt, die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 15 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur 3) im Berufungsverfahren hat der Kläger übernommen.

Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der vier Beklagten hat die Festsetzung außergerichtlicher Kosten i.H.v. 13.031,56 EUR beantragt, ohne anzugeben, wie diese Kosten auf die einzelnen Beklagten verteilt werden sollten. Die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt ist deshalb davon ausgegangen, dass auf jeden der vier Beklagten ein Anteil von 1/4 mit 3.464, 34 EUR entfallen sollte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.2.2021 (KFB I) setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Schweinfurt die für die zweite Instanz vom Kläger an die Beklagten zu 1), 2) und 4) zu erstattenden Kosten auf 5.970,83 EUR fest Dabei hat sie auf Beklagtenseite ¾ der dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallen Kosten i.H.v. 10.393,02 EUR in die Ausgleichung eingestellt. Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom selben Tage (KFB II) setzte die Rechtspflegerin die vom Kläger an den Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 3.464,34 EUR fest. An sich wäre 1/4 der von den Beklagten insgesamt geltend gemachten außergerichtlichen Kosten i.H.v. 13.031,56 EUR nur 3.257,89 EUR. Warum die Rechtspflegerin rund 200 EUR mehr festgesetzt hat, lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehmen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11.3.2021 wandte sich der Kläger gegen die Kostenerstattung zugunsten des Beklagten zur 3) im KFB II, weil ihm gegenüber die Berufungsrücknahme bereits vor der Bestellung des Beklagtenvertreters erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten räumte ein, dass dem Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren keine Kosten angefallen sein, dafür müsste zugunsten der übrigen Beklagten ein höherer Erstattungsbetrag im KFB I berücksichtigt werden.

Die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt hat durch Teilabhilfebeschluss vom 24.9.2021 die Festsetzung im KFB I dahingehend abgeändert, dass vom Kläger an die Beklagten zu 1), 2) und 4) weitere Kosten in Höhe von 2.242,76 EUR zu erstatten sind. Den KFB II hat sie aufgehoben. Im Übrigen hat sie die sofortige Beschwerde dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Die Erhöhung der Erstattung im Verhältnis zu den Beklagten zu 1), 2) und 4) ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden seien, so dass der KFB I entsprechend abzuändern sei. Diese Vorgehensweise hatte die Rechtspflegerin den Parteien mit Verfügung vom 19.8.2021 angekündigt. Mit Schriftsatz vom 26.8.2021 hat der Kläger der beabsichtigten Vorgehensweise hinsichtlich des KFB I widersprochen.

Der mit der sofortigen Beschwerde vom 11.3.2021 befasste Einzelrichter des OLG Bamberg hat mit Verfügung vom 11.10.2021 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieser Beschwerde eine vollständige Abhilfe erfolgt sei und deshalb das das Beschwerdeverfahren erledigt sei.

Hieraufhin hat der Kläger am 8.10.2021 gegen die Festsetzung weiterer Kosten i.H.v. 2.242,76 EUR zu seinem Nachteil im Abhilfebeschluss vom 24.9.2021 eine weitere sofortige Beschwerde erhoben. Diese hat der Kläger damit begründet, die Abänderung der im KFB I getroffenen Festsetzung zu seinem Nachteil sei unzulässig gewesen.

Dieser sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt durch Beschl. v. 24.5.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Kläger am 11.3.2021 sei die Kostenfestsetzung insgesamt angegriffen worden. Die Festsetzung von weiteren Kosten zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Abhilfeverfahren sei daher zulässig gewesen.

Die Beklagten haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtspflegerin des LG Schweinfurt habe mit Verfügung vom 19.8.2021 darauf hingewiesen, dass eine Abhilfe geplant sei. Hiergegen habe sich die Klägerseite nicht gewandt. Die Einlegung einer Beschwerde sei daher treuwidrig. Zudem habe es sich bei der Korrektur der zu erstattenden Kosten um eine bloße Berichtigung gemäß § 319 ZPO gehandelt.

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