Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: BAK von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a zweite Alternative FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt.

VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.2024 – 13 S 1495/23

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