Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Im Bußgeldverfahren ist die Abgrenzung beider "Schuldformen" nicht nur von akademischem Interesse. Gerade wegen § 1 Abs. 2 BKatV ist die mögliche Vorsatzverurteilung auch für die Rechtsfolgenzumessung von Bedeutung: Die im BKat genannten Regelsätze gelten im Bereich der Geschwindigkeitsverstöße nur für Fahrlässigkeitstaten. Nimmt das Tatgericht nämlich eine vorsätzliche Begehung an, so wird i.d.R. die Geldbuße empfindlich zu erhöhen und ein Absehen von einem Regelfahrverbot wegen beruflicher oder sonstiger (unverhältnismäßiger) Härten kaum möglich sein.

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