Bemerkenswert ist die Ansicht des OLG Karlsruhe, bei einer Überschreitung von nahezu 50 % liege das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb für die endgültige Feststellung des Vorsatzes bereits die durch den Betroffenen gegenüber der einschreitenden Polizei geäußerte Formulierung reiche, er habe es wegen eines Termins eilig gehabt.[88] Bei neutraler Betrachtung kann eine solche Äußerung im Hinblick auf den Geschwindigkeitsverstoß m.E. vernünftigerweise nicht als das entscheidende "Indiz" für den Schritt von Fahrlässigkeit zum Vorsatz ausreichen, da erfahrungsgemäß gerade "Eile" zu fahrlässigem Verhalten führt.[89] Zudem ist die Äußerung, "in Eile" gewesen zu sein, derart subjektiv geprägt, dass sie als fast bedeutungslos anzusehen ist.

[89] Sonderfälle der Eile sind Notstandsfälle, die auch regelmäßig zur Vorsatzannahme führen werden, vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 2.5.2005 – 8 Ss OWi 98/05 = NZV 2005, 595 = NStZ 2006, 526 = DAR 2005, 574 = StraFo 2005, 524 = VRR 2005, 323.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge