Bemerkenswert ist die Ansicht des OLG Karlsruhe, bei einer Überschreitung von nahezu 50 % liege das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb für die endgültige Feststellung des Vorsatzes bereits die durch den Betroffenen gegenüber der einschreitenden Polizei geäußerte Formulierung reiche, er habe es wegen eines Termins eilig gehabt.[88] Bei neutraler Betrachtung kann eine solche Äußerung im Hinblick auf den Geschwindigkeitsverstoß m.E. vernünftigerweise nicht als das entscheidende "Indiz" für den Schritt von Fahrlässigkeit zum Vorsatz ausreichen, da erfahrungsgemäß gerade "Eile" zu fahrlässigem Verhalten führt.[89] Zudem ist die Äußerung, "in Eile" gewesen zu sein, derart subjektiv geprägt, dass sie als fast bedeutungslos anzusehen ist.
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