Hinweis: Damit wurde die Beschwerde gg. die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 22.6.2023 – 5 L 485/23.NW, zurückgewiesen. Dort in Rn 30 insbes. auch zu den sog. Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv agieren kann und will: hier bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16, BGHSt 62, 123 = juris, Rn 25 ff.; s.a. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2001 – 6 B 25/01, juris).

Zur Problematik s.a. BayVGH, Urt. v. 26.1.2009 – 10 BV 08.1422, BayVBl 2009, 432 = DAR 2009, 218, dessen Leitsatz lautet: "Art. 25 Nr. 1 PAG liefert keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen."

Zur Sicherstellung von Fahrzeugen zur Gefahrenabwehr und Eigentumssicherung vgl. auch Weber, Die polizeirechtliche Sicherstellung von Fahrzeugen, NZV 2020, 351.

zfs 3/2024, S. 179 - 180

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