Von den von der Deckung der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Risiken eines Betriebes oder eines Berufs kann nicht gesprochen werden, wenn der Betrieb oder der Beruf "irgendwann einmal" künftig betrieben oder ausgeübt werden soll. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.12.2023 – 5 U 50/23

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