1. Im Bußgeldverfahren ist dem Betroffenen vor der Anordnung kostenintensiver Beweiserhebungen, insbesondere vor der Einholung eines regelmäßig mit hohen Kosten – hier 2.025,98 EUR – verbundenen Sachverständigengutachtens, rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt gerade dann, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags absehbar ist, dass die zu erwartenden Kosten das im Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld wesentlich (hier um das 27-fache) übersteigen werden.

2. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stellt daher einen offensichtlichen Verfahrensverstoß dar, der die Nichterhebung der durch die Beweiserhebung entstandenen Auslagen zur Folge hat. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2023 – 4 Ws 368/23

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