Form der Erinnerung

Der Entscheidung des BGH zu den Formerfordernissen einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist zuzustimmen. Gem. § 66 Abs. 5 Satz 1 HS. 1 GKG kann die Erinnerung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingereicht werden. Die Schriftform erfordert zwar gem. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Aussteller, jedoch ist das Unterschriftserfordernis für die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zwingend. So ist weitgehend anerkannt, dass auch bei fehlender Originalunterschrift die Schriftform des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG gewahrt sein kann, wenn feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dieses Schriftstück von dem zweifelsfrei erkennbaren Absender stammt und erkennen lässt, dass die Einlegung einer Erinnerung gewollt ist (s. OLG Karlsruhe AGS 2014, 559; NK-GK/Volpert, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn 48). Vergleichbare Anforderungen an den Verzicht auf eine Originalunterschrift hat hier der BGH aufgestellt.

Zu berücksichtigende Einwendungen

Im Rahmen des Kostenansatzes getroffene Entscheidungen

Im Grunde zu Recht hat der Einzelrichter des IX. ZS des BGH ausgeführt, im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Dies betrifft etwa die Berechnung der richtigen Gebühr, den Ansatz des zutreffenden Streitwertes sowie die gerichtlichen Auslagen. Solche Einwendungen hatte hier die Kostenschuldnerin nicht erhoben.

Inanspruchnahme als Kostenschuldner

Im Rahmen des Kostenansatzverfahrens hat der Kostenbeamte jedoch auch zu prüfen, wen er als Kostenschuldner für die angefallenen Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen hat. In Betracht kommt in einem zivilprozessualen Verfahren einmal der Antragsteller der Instanz aufgrund seiner Antragstellerhaftung, nach der derjenige die Gerichtskosten schuldet, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ferner kommt eine Haftung für die Gerichtskosten als sog. Entscheidungsschuldner in Betracht. Gem. § 29 Nr. 1 GKG schuldet nämlich die Gerichtskosten ferner derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Weitere Fälle der Kostenhaftung sind gem. § 29 Nr. 2 GKG die Haftung als Übernahmeschuldner, die vorliegt, wenn ein Beteiligter die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Daneben haftet gem. § 29 Nr. 3 GKG derjenige für die Kosten, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Schließlich nennt § 29 Nr. 4 GKG als weiteren Kostenschuldner den Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Kein Antragsteller des Verfahrens

Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten, er habe die zum Ansatz der Gerichtskosten führende gerichtliche Handlung oder Entscheidung gar nicht beantragt, im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz doch zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mit der Erinnerung geltend gemacht wird, der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte habe den das Verfahren einleitenden Antrag bzw. das Rechtsmittel gar nicht eingereicht/eingelegt. Denn damit wird die Haftung als Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG geleugnet. Erweist sich der Einwand als richtig, kommt die Antragstellerhaftung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Somit hat dieser Einwand des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten seine Grundlage im Kostenrecht (so bereits KG JW 1932, 2908; OLG Koblenz JurBüro 1993, 425; Hansens, BRAGOreport 2001, 52).

Ein solcher Einwand kann insbesondere dann erfolgreich sein, wenn der als Kostenschuldner in Anspruch Genommene mit Erfolg geltend macht, er habe dem Rechtsanwalt, der für ihn den Antrag bzw. das Rechtsmittel eingelegt hat, keine Vollmacht erteilt.

Vorliegend hatte jedoch der IX. ZS des BGH die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf deren Kosten auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit liegt die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beklagten als sog. Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG vor. In einem solchen Fall beruht die Kostenhaftung auf dieser im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gegen den Gerichskostenansatz grundsätzlich nicht zu überprüfenden Kostengrundentscheidung. Es kommt in einem solchen Fall somit nicht darauf an, ob der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte tatsächlich mit seinem Antrag das betreffende Gerichtsverfahren in Lauf gesetzt hat (siehe BGH NJW-RR 1998, 503; OLG Koblenz, a.a.O.).

Kostenentscheidung als unrichtige Sachbehandlung

Der Erlass einer Kostenentscheidung schließt es im Einzelfall nicht aus, dass das mit dem Erinnerungsverfahren befasste Gericht zu prüfen hat, ob der Erlass der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge