Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Diebstahl, Nötigung, Sachbeschädigung und fahrlässiger Körperverletzung, "jeweils" in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Diebstahl, Nötigung, Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Der BGH hat die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen und im Umfang der Aufhebung die Sache zurückverwiesen.

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