Auf einen Blick

Vermögensumschichtungen innerhalb des Vermögens des Erblassers, d.h. von einer Assetklasse (z.B. Immobilien) in eine andere (z.B. Kapitalvermögen), können bereits angeordnete Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen stören. Dies gilt umso mehr, wenn nicht der Erblasser selbst, sondern ein Bevollmächtigter diese vornimmt. Wie diese späteren Vermögensumschichtungen mit wenigen Ergänzungen bereits bei der Vermächtnisanordnung berücksichtigt werden können, ist Gegenstand dieses Kurzbeitrags. Hierzu wird – bei Vermögensumschichtungen zugunsten des Vermächtnisnehmers – dem Erben ein Kürzungsrecht (als Untervermächtnis) und – bei Vermögensumschichtungen zugunsten des Erben – dem Vermächtnisnehmer ein Quotenvermächtnis zugewendet.

Autor: Dr. Peter Becker, LL.M. (Steuerwissenschaften), Notar, Schwäbisch Gmünd

ZErb 4/2024, S. 121 - 123

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