Die sachliche Zugehörigkeit von Grundstücken zum auseinanderzusetzenden Nachlass wird weit gefasst, sodass Surrogate im engen Sinn für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst sind,[36] weiter auch solche aus Rechtsgeschäft, nicht aber rechtsgeschäftliche Surrogate aus dem Verkauf des einem Miterben bereits zuvor zugewiesenen Grundstücks.[37]
Begünstigt als Beteiligte der Erbauseinandersetzung sind als Empfänger Miterben, auch Erbeserben, und Nacherben, letztere ab Eintritt des Nacherbfalls.[38] Begünstigt sind auch Ausschlagende, die eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sofort steuerbare Abfindung für die Ausschlagung erhalten (§ 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG), ggf. vorrangig aufgrund weiterer persönlicher Voraussetzungen, nach § 3 Nr. 6 GrEStG.[39] Das Erbauseinandersetzungsprivileg ist auch großzügig insoweit, als z.B. die Zuzahlung eines Miterben aus Eigenvermögen, die im EStG schnell zu Veräußerungsfiktionen führt, nach § 3 Nr. 3 GrEStG noch steuerfrei ist.[40]
Dagegen sind Grundstücksabgaben zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs an Erfüllung statt (§ 364 BGB), bei denen letztlich ein Tauschvorgang vorliegt, nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG, weiter auch nicht nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit, weil das Grundstück entgeltlich getauscht wird, aber nicht mehr Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen ist.[41] Allein der Ehepartner ist hier bei Übertragung von Todes wegen steuerbefreit (§ 3 Abs. 3 S. 2 GrEStG).[42]
Als Gestaltung kann – wie auch bei anderen Steuerarten, z.B. zur Vermeidung einer Einkommensteuer – wieder nur das Ausweichen über die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils gegen Abfindung für diesen Verzicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG empfohlen werden (s. zuvor), denn jetzt erwirbt z.B. der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück aufgrund einer Fiktion vom Erblasser erbschaftsteuerbar und grunderwerbsteuerfrei.[43]
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