Die sachliche Zugehörigkeit von Grundstücken zum auseinanderzusetzenden Nachlass wird weit gefasst, sodass Surrogate im engen Sinn für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst sind,[36] weiter auch solche aus Rechtsgeschäft, nicht aber rechtsgeschäftliche Surrogate aus dem Verkauf des einem Miterben bereits zuvor zugewiesenen Grundstücks.[37]

Begünstigt als Beteiligte der Erbauseinandersetzung sind als Empfänger Miterben, auch Erbeserben, und Nacherben, letztere ab Eintritt des Nacherbfalls.[38] Begünstigt sind auch Ausschlagende, die eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sofort steuerbare Abfindung für die Ausschlagung erhalten (§ 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG), ggf. vorrangig aufgrund weiterer persönlicher Voraussetzungen, nach § 3 Nr. 6 GrEStG.[39] Das Erbauseinandersetzungsprivileg ist auch großzügig insoweit, als z.B. die Zuzahlung eines Miterben aus Eigenvermögen, die im EStG schnell zu Veräußerungsfiktionen führt, nach § 3 Nr. 3 GrEStG noch steuerfrei ist.[40]

Dagegen sind Grundstücksabgaben zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs an Erfüllung statt (§ 364 BGB), bei denen letztlich ein Tauschvorgang vorliegt, nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG, weiter auch nicht nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit, weil das Grundstück entgeltlich getauscht wird, aber nicht mehr Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen ist.[41] Allein der Ehepartner ist hier bei Übertragung von Todes wegen steuerbefreit (§ 3 Abs. 3 S. 2 GrEStG).[42]

Als Gestaltung kann – wie auch bei anderen Steuerarten, z.B. zur Vermeidung einer Einkommensteuer – wieder nur das Ausweichen über die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils gegen Abfindung für diesen Verzicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG empfohlen werden (s. zuvor), denn jetzt erwirbt z.B. der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück aufgrund einer Fiktion vom Erblasser erbschaftsteuerbar und grunderwerbsteuerfrei.[43]

[36] BFH v. 10.11.1970 – II 117/65, BStBl II 1971, 251; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 7. Aufl. 2023, § 3 Rn 178.
[38] Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 7. Aufl. 2023, § 3 Rn 183 m.w.N.
[39] BFH v. 20.12.1972 – II R 84/67, BStBl II 1973, 365; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 7. Aufl. 2023, § 3 Rn 184.
[40] FG Münster v. 29.10.2020 – 8 K 809/18, ZErb 2021, 16 – Anm. Viskorf/Weiten; Thonemann-Micker/Wallmichrath, ErbR 2022, 688, 692.
[41] BFH v. 10.7.2002 – II R 11/01, BStBl II 2002, 775; Esskandari, ZEV 2012, 308, 309.
[42] Meßbacher-Hönsch, in: Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2021, § 3 Tz. 322, ausdrücklich auch für die im Übrigen im Steuerrecht als Veräußerungsgeschäft qualifizierte Abfindung der Ausgleichsforderung des § 1371 Abs. 2 BGB.
[43] Vgl. dazu Halaczinsky, ErbStB 2005, 100, 104 und ErbStB 2013, 335, 339 f.; Esskandari, ZEV 2012, 308, 309.

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