Auf einen Blick

Grunderwerbsteuer bei Nachfolgeplanung muss immer beachtet werden. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise und auch Sonderregelungen im Gesetz, um durch Fiktionen Steuerumgehung zu vermeiden, erzwingen eine Einzelfallprüfung. Die Berufung auf einen ggf. grunderwerbsteuerfrei erreichbaren Alternativweg ist oft nicht erfolgreich. Persönliche und sachliche Befreiungen können im Einzelfall entlastend wirken, bei Direktübertragung oder ggf. durch Interpolation bei Beteiligungen von Personengesellschaften. Die erstmalige Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 12 GrEStG ist stets gesondert zu prüfen, weil bei ihr die Ausnahmen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 ff. GrEStG nicht gelten. Gleiches gilt i.E. bei Kapitalgesellschaften für den Übergang von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren (§ 1 Abs. 2b GrEStG).

Autor: Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

ZErb 3/2024, S. 81 - 88

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