Die Steuerbefreiung für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG) ist aufgrund hoher Immobilienpreise von erheblicher Bedeutung für die steuerrechtliche Praxis. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung sind regelmäßig Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. In dem im Januar erschienen ersten Teil dieser Aufsatzreihe wurde herausgearbeitet, dass das Erbschaftsteuerrecht trotz seiner bürgerlich-rechtlichen Prägung stets bedeutungsoffen auszulegen ist. Anhand des konkreten Beispiels der Steuerbefreiung für Familienheime soll nun untersucht werden, ob dieser Grundsatz der bedeutungsoffenen Auslegung auch in der Rechtspraxis eingehalten wird. Die Auslegung der zivilrechtlich vorgeprägten Begriffe "Eigentum" und "Grundstück" durch die Finanzgerichte soll kritisch überprüft werden. Die Bedeutung des Begriffs "Grundstück" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist auch Gegenstand eines derzeit beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens (Az. II R 29/19).

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