Kryptowährungen bezeichnen grundsätzlich digitale Zahlungsmittel, die nicht physisch verkörpert sind und die auf kryptografischen Technologien basieren.[56] Um die rechtliche Einordnung und die damit einhergehende Problematik von Kryptowährungen kurz darzustellen, bietet sich ein Blick auf Bitcoin, als bekanntesten Vertreter der Gattung Kryptowährung, an.

[56] Omlor, ZHR 2019, 294, 307 f.; Handbuch Multimedia-Recht/Möllenkamp, Teil 13.6 Rn 13.

aa. Funktionsweise von Kryptowährungen

Bei Kryptowährungen handelt es sich grundsätzlich um verschlüsselte Datenmengen, die dem jeweiligen User zur Verfügung stehen.[57] Die verschlüsselten Datenmengen werden beim sog. Mining (einem algorithmischen Verfahren) aus digitalen Signaturen mittels Rechenleistung generiert.[58] Alle Transaktionen (Guthabentransfer in Form der Änderung der Berechtigung über eine zugunsten eines Nutzers bestehende Blockchain-Eintragung) einer Kryptowährung werden linear in Form der Blockchain fortgeschrieben.[59] Ein Guthabentransfer bedarf zur Autorisierung einer mehrheitlichen Zustimmung aller im Netzwerk angeschlossenen Rechner.[60]

Bei Kryptowährungen handelt es sich um fungible, also austauschbare Token, die nach Maßeinheit oder Zahl bestimmbar innerhalb derselben Gattung durch andere Token gleicher Art, Menge und Güte ersetzbar sind.[61]

Das Guthaben auf der Blockchain wird in den sog. Wallets (virtuellen Brieftaschen) mit einem verschlüsselten public key versehen, ermittelt, angezeigt und verwaltet.[62] Die faktische Verfügungsgewalt über das Guthaben leitet sich innerhalb des Netzwerks somit von dem generierten private key ab.[63] Es gibt verschiedene Arten von Wallets, in welchen das Guthaben verwaltet werden kann. Zum einen gibt es das anbieterunabhängige und zum anderen das anbieterabhängige Wallet. Beim anbieterabhängigen Wallet wird eine Intermediär dazwischengeschaltet, z.B. befindet sich das Wallet dann bei einem Drittanbieter oder einer Kryptobörse.[64] Beim anbieterabhängigen Wallet sind dann die Absprachen zwischen dem Kunden und dem Kryptoverwahrer von Bedeutung.[65]

Ein Problem, welches vor allem im Erbrecht bezüglich des gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB geltenden Stichtagsprinzips für die Berechnung des Pflichtteils relevant wird,[66] ist, dass Kryptowährungen großen Kursschwankungen unterlegen und somit volatil sind. In kurzer Zeit kann es zu starken Gewinnen, aber auch zu starken Verlusten kommen.[67]

[57] Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355.
[58] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[59] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[60] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[61] V. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 763.
[62] Lennartz, DNotZ 2022, 88, 89; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[63] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[64] BeckOK-Insolvenzrecht/Haneke, § 47 Rn 92h.
[65] BeckOK-Insolvenzrecht/Haneke, § 47 Rn 92h.
[66] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 119; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 768.
[67] Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 766.

bb. Rechtliche Einordnung

Kryptowährungen werden bereits zurzeit als Risikoanlage genutzt. Fraglich und in der Literatur bereits Beachtung gefunden hat die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen im Generellen und im Zusammenhang mit diesem Aufsatz vor allem im Hinblick auf die Vererbbarkeit.

Bei allen Kryptowährungen fehlt es momentan an der staatlichen Anerkennung, sodass diese nach deutschem Recht nicht als Buchgeld, elektronisches Geld oder als Fremdwährung eingeordnet werden können.[68] Kryptowährungen verkörpern keine Forderung und kein Recht gegen einen Dritten, sodass sie auch nicht als Forderung eingeordnet werden können.[69] Bitcoins selbst (also sowohl den Einträgen auf der dezentral gespeicherten Blockchain als auch dem private key) fehlt die Sachqualität, sie können daher auch nicht als körperliche Gegenstände i.S.d. § 90 BGB behandelt werden.[70] Da die Blockchain selbst nur ein Transaktionsregister ist, führt die Speicherung einzelner Kryptowährungen (wie Bitcoin) nicht dazu, dass die einzelnen Bitcoins als verkörpert angesehen werden können. Dies gilt entsprechend für die Verkörperung eines Wallets auf einem Datenträger, denn auch hier ist nicht der Bitcoin selber, sondern lediglich eine Verfügungsberechtigung hinterlegt.[71] Übrig bleibt nach herrschender Meinung die Qualifikation als sonstiger Gegenstand als Oberbegriff der Sache in § 90 BGB.[72]

Als erbrechtliches Bezugsobjekt kommen bei Kryptowährungen nicht die in der Blockchain gespeicherten Daten in Betracht, sondern nur der kryptografische Schlüssel (private key). Denn nur dieser private key gewährt dem Inhaber die faktische Verfügungsgewalt über die dem Wallet zugeordneten Kryptowährungsguthaben.[73] Wenn der privat key in Papierform vorliegt, geht dieses Schriftstück im Wege der Universalsukzession auf den Erben über, dasselbe gilt für den Fall, dass der Schlüssel auf einen physischen Speichermedium hinterlegt wurde.[74] Wurde der private key in einem sog. Online-Wallet gespeichert...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge