Leitsatz

Das BVerfG erklärte eine Vorlage des VG Düsseldorf für unzulässig. Das Verfahren dreht sich um das gekürzte Weihnachtsgeld 2003 für Beamte in Nordrhein-Westfalen. Doch die Vorlage überzeugte das BVerfG nicht von der Verfassungswidrigkeit der Kürzung.

 

Sachverhalt

Das BVerfG hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Bei dem Verfahren geht es um die Kürzung des Weihnachtsgeldes 2003 für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Am 30.11.2003 trat das Sonderzahlungsgesetz NRW in Kraft. Laut dem Gesetz, das sich auf Beamte ab der Besoldungsgruppe A 7 bezog, wurde das Weihnachtsgeld für Beamte von früher rund 84 % auf 50 % abgesenkt. Drei Staatsdiener der Besoldungsgruppe A 10 legten gegen diese Entscheidung Klage ein.

Das VG Düsseldorf sah die Neuregelung für verfassungswidrig an. Sie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Im Laufe des Jahres 2003 hätten sich, Monat für Monat, jeweils 1/12 Anteile der Sonderzuwendung aufgebaut. Diese hätten durch ein Gesetz nicht rückwirkend aufgehoben werden dürfen, so die richterliche Begründung. Das Gericht setzte das Verfahren aus und verwies an das BVerfG.

Die Karlsruher Richter wiederum wiesen die Vorlage ab. Ihre Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften habe das VG nicht ausreichend begründet. Zudem hätten sich die Düsseldorfer nicht hinreichend mit der gesetzlichen Rechtslage sowie der Rechtssprechung des BVerWG und des BVerfG zur rechtlichen Behandlung von Sonderzuwendungen auseinander gesetzt. So gehe das VG nicht darauf ein, dass eine weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Sonderzuwendung das Verbleiben im Dienst bis einschließlich 31.3. des Folgejahres war. Außerdem gehe es nicht der Frage nach, ob die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung an Beamte zur Begründung von Vertrauen in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung geeignet sei. Sie könnte ihr vielmehr auch entgegenstehen. Ferner legte es nicht dar, auf welcher Grundlage es ein "entstandenes und zu beachtendes schutzwürdiges Vertrauen" der Kläger festgestellt habe.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2007, 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05.

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