Zu den Kosten der Entwässerung gehören

  • die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage,
  • die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und
  • die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

7.1 Begriff der Gebühr

Unter dem Begriff der Gebühr ist dabei das gesamte Entgelt zu verstehen, das der Hauseigentümer an die Gemeinde bezahlen muss. Es ist unerheblich, wie die Gemeinde die Gebühr bezeichnet (Abwasser-, Niederschlagswasser-, Kanalgebühr), welche Bemessungskriterien angewendet werden[1] und ob in der Gebühr auch Beträge für die Unterhaltung der Anlage oder Abschreibungsbeträge enthalten sind.[2]

 
Hinweis

Schmutzwasser- und Niederschlagsgebühr

Hat der Mieter nach den Vereinbarungen im Mietvertrag die Abwassergebühr zu tragen und wird diese Gebühr durch die Änderung der Gebührenstruktur der Gemeinde aufgeteilt in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagsgebühr, schuldet der Mieter nach der Umstellung die gesamten Kosten der Entwässerung.[3]

[1] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 126.
[2] A. A. AG Neustadt/Wstr., WuM 1989, 399.
[3] Im Ergebnis ebenso: LG Hannover, NZM 2004, 343: Danach hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage.

7.2 Kosten der Wartung

Die Kosten der Wartung des Abwassersystems, insbesondere die Kosten der regelmäßigen Abflussreinigung oder die Kosten des vorbeugenden Ausfräsens gehören nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu den Betriebskosten.[1]

 
Hinweis

Kosten für Dichtigkeitsprüfung nicht umlegbar

In einigen Bundesländern ist vorgeschrieben, dass Abwasserleitungen auf Dichtigkeit zu überprüfen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls nicht umlagefähig.[2]

 
Praxis-Tipp

Problem Wartungskosten

Wartungskosten dürfen Sie umlegen, soweit die Betriebskostenverordnung dies erlaubt. Das gilt ausdrücklich für Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5c BetrKV).

[1] Ebenso: Wall, in Betriebskosten-Kommentar, Rn. 2904; Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 129; Weitemeyer, in Staudinger, § 556 BGB Rn. 21; Lammel, Wohnraummietrecht, § 556 BGB Rn. 49; Lützenkirchen, in Lützenkirchen/Jennißen, Betriebskostenpraxis, Rn. 62; a. A. AG Berlin-Tiergarten, GE 1996, 1435.
[2] Ruff, DWW 2006, 411, 413; Kinne, ZMR 2001, 1.

7.3 Kosten nicht öffentlicher Abwasseranlagen

Ist das Gebäude nicht an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen, können die Betriebskosten einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage umgelegt werden. Gemeint sind diejenigen privaten Anlagen, die zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers dienen, also Sickergruben und Kläranlagen.

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